Wenn Unternehmen oder Privatpersonen, die sich in finanzieller Krisensituation befinden, im Vorfeld der Insolvenzantragstellung noch Zahlungen an ihre Gläubiger leisten, sehen sich diese Gläubiger im Nachgang häufig mit der Insolvenzanfechtung konfrontiert. Dann werden sie vom Insolvenzverwalter aufgefordert, die erlangten Beträge oder sonstigen Vorteile an die Insolvenzmasse zurück zu gewähren.
Grundsätzlich obliegt dem Insolvenzverwalter die Pflicht, gewisse kurz vor der Insolvenzeröffnung vorgenommene Rechtshandlungen, wie etwa Zahlungen und Schenkungen, rückgängig zu machen. Hierdurch wird das als Insolvenzmasse bezeichnete Vermögen des Insolvenzschuldners, das im Rahmen des Verfahrens an die Gesamtheit der Gläubiger ausgeschüttet werden soll, vor Schmälerungen zugunsten Einzelner geschützt.
Ob eine geleistete Zahlung tatsächlich zurückgefordert werden kann, wird durch unterschiedliche Rechtsgrundlagen der Insolvenzordnung geregelt. Die Insolvenzanfechtung unterliegt aufgrund der immer größer werdenden Bedeutung in Praxis und Rechtsprechung einem stetigen Wandel. Daher bedarf es hier einer eingehenden Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen durch einen spezialisierten Rechtsanwalt.