Gesellschafterdarlehen und Gesellschaftersicherheiten

Gesellschafterdarlehen und Gesellschaftersicherheiten in der Krise und Insolvenz

Gesellschafterdarlehen sind ein typischer Weg, der schnell und ohne größere formelle Hürden umgesetzt werden kann, um einer Gesellschaft Kapital zur Verfügung zu stellen – auch und gerade in einer wirtschaftlichen Unternehmenskrise. Darlehen stellen allerdings Fremdkapital dar, so dass eine Gewährung ohne gleichzeitige Rangrücktrittserklärung des Gewährenden zu einer Überschuldung der Gesellschaft führen kann. Folge wäre eine umgehende Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO).

Beim Abzug solcher Darlehen ist zu bedenken, dass dies – auch in der Krise der Gesellschaft – zwar zulässig ist, kommt es jedoch zu einem Insolvenzverfahren, muss der Gesellschafter die von im Jahr der Insolvenzantragstellung erhaltenen Rückzahlungen auf seine Darlehen an die Insolvenzmasse zurückführen (§ 135 InsO). Dies gilt auch für kurzzeitige Überbrückungsdarlehen, bei denen der Gesellschafter vorübergehend Liquidität zur Verfügung stellt. Der Gesellschafter wird in der Insolvenz der Gesellschaft im Ergebnis so gestellt, als hätte er der Gesellschaft das Eigenkapital der Gesellschaft erhöht.

Weitreichende Haftung der Gesellschafter-Geschäftsführer

Dem gleichgestellt sind Forderungen des Gesellschafters gegen die Gesellschaft, die dieser auf Verrechnungskonten stehen gelassen hat. Hierzu zählen etwa rückständiges oder nicht ausgezahltes Gehalt des Gesellschafter-Geschäftsführers.

Führt der Gesellschafter der Gesellschaft keine Barmittel zu, bietet Dritten für deren finanzielles Engagement gegenüber der Gesellschaft aber Sicherheiten aus seinem Vermögen – etwa bei Bankdarlehen – werden diese in der Insolvenz der Gesellschaft wie vom Gesellschafter zur Verfügung gestelltes Kapital behandelt. Der Gesellschafter muss damit rechnen, vom Insolvenzverwalter aus der Sicherheit in Anspruch genommen zu werden, soweit die Insolvenzmasse den Gläubiger befriedigt oder der Gesellschafter zu Lasten der Masse aus der Sicherheit frei wurde (§§ 135, 44a InsO).

Unser Leistungsspektrum für Gesellschafterdarlehen bei möglicher Insolvenz 

  • Beratung in Sanierungsfragen, insb. den rechtlichen Risiken der Finanzierung und Gestaltung von Rangrücktrittserklärung
  • Beratung der Gesellschafter und der Geschäftsführung zur Insolvenzantragspflicht und Insolvenzantragstellung
  • Beratung bei Insolvenzanfechtungen
  • Beratung bei Inanspruchnahme der Gesellschafter aus Gesellschafterdarlehen und Gesellschaftersicherheiten

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