Geschäftsführerhaftung und Insolvenzverschleppung

Geschäftsleiterhaftung, Insolvenzverschleppungshaftung, Bankrottdelikte

Geschäftsführer und Vorstände sind verpflichtet, ihre Leitungsaufgabe mit der „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmanns“ wahrzunehmen (§ 43 GmbHG, § 93 AktG). Maßstab für die Pflichtenerfüllung sind daher nicht die jeweiligen Fähigkeiten der Geschäftsleiter, sondern der Vergleich mit einem rational handelnden, durchschnittlichen Geschäftsführer in der jeweiligen Situation, der auf Grundlagen ausreichender Informationen die Leitungsentscheidung trifft. Relevante Leitlinien geben die Satzungsbestimmungen, eine möglicherweise erlassene Geschäftsordnung, bindende Weisungen der Gesellschafterversammlung und die allgemeinen gesetzlichen Regeln vor, die ohnehin immer zu beachten sind.

Reicht der Sachverstand der Leitungsmitglieder im Einzelfall nicht aus, wird erwartet, dass die Geschäftsleitung Rat von fachlich qualifizierten Dritten zu den relevanten Sachfragen einholt, beispielsweise im Bereich Steuern und Recht. Handelt die Geschäftsführung pflichtwidrig, ist sie zum Schadensersatz gegenüber der Gesellschaft verpflichtet. Werden Dritte durch ein Handeln der Geschäftsleitung geschädigt, kommt auch hier im Einzelfall eine Haftung in Betracht.

Neben der Gesellschaft haften die Geschäftsleiter beispielsweise persönlich für nicht ordnungsgemäß abgeführte Steuern der Gesellschaft und für einbehaltene Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Da die persönliche Haftung der Geschäftsleiter grundsätzlich unbegrenzt in voller Höhe des Schadens besteht, kann dies existenzbedrohende Dimensionen annehmen. Es bestehen Möglichkeiten, die Haftung vertraglich zu begrenzen oder eine Geschäftsleiterversicherung – sogenannte D&O-Versicherungen – abzuschließen, die bestimmte Risiken abdeckt.

Verschärfte Bedingungen in wirtschaftlichen Krisen

Besonders haftungsträchtig ist die Situation in der wirtschaftlichen Krise einer Kapitalgesellschaft (AG, GmbH sowie GmbH & Co. KG). Hier muss die Geschäftsleitung stets die aktuelle Vermögens- und Liquiditätslage der Unternehmen im Auge haben. So lassen sich bereits im Vorfeld einer Krise gegensteuern. Spätestens mit Eintritt einer Insolvenzsituation, der Überschuldung oder der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft muss die Geschäftsleitung innerhalb der gesetzlichen Fristen von 3 Wochen geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen oder pflichtgemäß einen Insolvenzantrag stellen.

Wird der Insolvenzantrag wie so oft erst Monate später gestellt, wenn sämtliche Konten überzogen sind und sich Mahnungen und Vollstreckungsbescheide häufen, dann haftet der Geschäftsführer für sämtliche Zahlungen, die er nach dem Zeitpunkt der Insolvenzreife weiter veranlasst hat und dadurch die Befriedigungsmöglichkeit der Gläubiger geschmälert wurde. Der Anspruch wird vom Insolvenzverwalter stellvertretend für die Gläubiger geltend gemacht. Daneben wird die Insolvenzverschleppung als sogenanntes Bankrottdelikt regelmäßig von der Staatsanwaltschaft geprüft und verfolgt. Neben der zivilrechtlichen Haftung droht damit auch eine strafrechtliche Sanktionierung der Insolvenzverschleppung.

Unser Leistungsspektrum für Geschäftsführer und Vorstände

  • Ordnungsgemäße Geschäftsführung und Geschäftsleitung
  • Geschäftsführerhaftung, Vorstandshaftung und Organhaftung
  • Insolvenzverschleppung, Insolvenzverschleppungshaftung, Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife
  • Altgläubigerschaden und Neugläubigerschaden
  • Insolvenzreife, Zahlungsunfähigkeit, bilanzielle und insolvenzrechtliche Überschuldung
  • Jahresabschluss, Bilanz, Überschuldungsstatus und Liquiditätsstatus
  • Zivilrecht, Insolvenzverwalter, Bankrottdelikte, Strafrecht und Staatsanwaltschaft § 43 GmbHG, § 64 GmbHG, § 93 AktG, §§ 116 AktG, § 130a HGB, § 15a Inso

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