Verstoß gegen pandemiebedingte Hygieneregeln – arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Im Rahmen der Corona-Pandemie und in Umsetzung der behördlichen Vorgaben wurden von Seiten der überwiegenden Anzahl der Arbeitgeber betriebliche Hygiene- und Verhaltensregeln erlassen.

Verstöße von Arbeitnehmern gegen die betrieblichen Hygienemaßnahmen stellen in der Regel Pflichtverletzungen dar, die arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach sich ziehen können.

Im Rahmen eines aktuellen Urteils vom 27.04.2021 hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf ausgeführt, dass einer Verletzung von Abstandsregeln in der Regel ausreichend durch eine Abmahnung begegnet werden könne.

Ein bewusstes Anhusten eines Kollegen aus nächster Nähe verbunden mit der Äußerung, man hoffe, dass der Kollege Corona bekäme, verletzt nach Auffassung des LAG Düsseldorf hingegen in erheblicher Weise die dem Arbeitsverhältnis innewohnende Rücksichtnahmepflicht gegenüber seinen Kollegen. Wenn der Arbeitnehmer dann auch im Übrigen deutlich macht, dass er nicht bereit sei, die Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten, so genüge keine Abmahnung, und ein solcher Sachverhalt würde eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.

Im Rahmen des angeführten Urteils hat das LAG Düsseldorf dennoch der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers stattgegeben, nachdem im Rahmen einer Beweisaufnahme die gegen den Arbeitnehmer erhobenen Vorwürfe nicht bewiesen werden konnten, und der Arbeitgeber für den Kündigungsgrund die Beweislast trägt.


Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2021 - 3 Sa 646/20

20.05.2021, 14:13
Kategorien: Veröffentlichungen
Rechtsgebiete: Arbeitsrecht