Vermieter kann Mietrückstände nicht von Jobcenter einklagen

Auch wenn das Jobcenter die Miete für einen Grundsicherungsempfänger direkt an den Vermieter zahlt, hat dieser bei Mietrückständen trotzdem keine eigenen einklagbaren Ansprüche gegen die Behörde. So entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem am 07.03.2022 bekanntgegebenen Urteil (Az. L 11 AS 578/20). Vielmehr müsse der Vermieter die Ansprüche gegen den Vertragspartner – also den Mieter - selbst gerichtlich geltend machen.

Im konkreten Fall hatte ein Vermieter Wohnungen an Grundsicherungsempfänger vermietet. Diese mussten jedoch zustimmen, dass das Jobcenter die Miete direkt an ihn zahlt, um Mietrückstände weitgehend zu vermeiden. Nachdem eine Mieterin die Nebenkosten für die Jahre 2018 und 2019 nicht beglichen hatte, verlangte der Vermieter die Zahlung der Rückstände vom Jobcenter. Nach Meinung des Vermieters sei es nicht hinnehmbar, dass die Strom- und Heizkosten von der Behörde direkt an den Energieversorger geleistet wurden, wohingegen er seine Ansprüche zunächst einklagen müsse. Hierdurch sei der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Außerdem läge eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch das Jobcenter vor. Demnach sei der rückständige Gesamtbetrag von 4.000 € im Wege der Amtshaftung von der Behörde zu zahlen. Das Jobcenter lehnte hingegen eine Direktüberweisung an den Vermieter ab, nachdem dieser keine eigenen Ansprüche aus dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – kurz SGB II – habe.

Das LSG Niedersachsen-Bremen bestätigte die Rechtsauffassung des Jobcenters und wies die Klage des Vermieters ab. Eine Anspruchsgrundlage für eine Schuldübernahme durch die Behörde fehle. Zwar sei die Miete – mit Zustimmung des Grundsicherungsempfängers – direkt an den Vermieter gezahlt worden, durch diese im SGB II vorgesehene Möglichkeit der Direktzahlung entstehe jedoch keine Rechtsbeziehung zwischen dem Vermieter und dem Jobcenter. Vielmehr sei Schuldner der Miete sowie der Nebenkosten weiterhin der Mieter alleine und nicht (auch) das Amt.

Die Möglichkeit der Direktzahlung habe den Zweck, sicherzustellen, dass die Unterkunftsleistungen zweckentsprechend verwendet werden würden. Eine Erleichterung der Durchsetzung von Mietforderungen für Vermieter durch Schaffung eines weiteren solventen Schuldners in Form des Jobcenters, sei hingegen mit der Direktzahlungsmöglichkeit nicht bezweckt. Das Eintreiben von Mietschulden sei mithin alleine Sache des Vermieters.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 07.03.2022 - L 11 AS 578/20.

25.04.2022, 09:30
Kategorien: Veröffentlichungen
Rechtsgebiete: Mietrecht Privat