Überblick über die Aktiengesellschaft

Bei der Gründung mittelständischer Unternehmen wird regelmäßig eine GmbH in Betracht gezogen. Dies liegt vor allem daran, dass die GmbH übersichtlicher und weniger formal als die Aktiengesellschaft ausgestaltet ist. Besteht jedoch ein höherer Kapitalbedarf von Fremdinvestoren, so kann auch die Aktiengesellschaft eine gute Option für die richtige Gesellschaftsform sein. Um ein erstes Bild über die Rechtsform der Aktiengesellschaft zu vermitteln, sollen mit dem folgendem Beitrag zunächst die wesentlichen Organe wie Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung näher beleuchtet werden.

Vorstand
Der Vorstand vertritt die Aktiengesellschaft im Außenverhältnis. Im Innenverhältnis übernimmt der Vorstand die Geschäftsführung. Seine Bestellung erfolgt im Regelfall für 5 Jahre. Für eine darüberhinausgehende Bestellung gelten besondere Bedingungen. Der Vorstand wird durch den Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Beim Abschluss des Vorstandsvertrags wird die AG ausnahmsweise durch den Aufsichtsrat vertreten.

Die Vergütung des Vorstands besteht im Regelfall aus einem festen und einem variablen Teil. Die Höhe variiert erheblich. Maßgebliche Kriterien hierfür sind die Größe, Mitarbeiteranzahl und die Branche. Die variable Vergütung erfolgt üblicherweise über Tantiemen. Alternativ hierzu können jedoch auch entsprechende Beteiligungen vereinbart sein.

Aufgrund des Prinzips der Gesamtverantwortung haftet das einzelne Vorstandsmitglied auch grundsätzlich für Pflichtverletzungen anderer Vorstandsmitglieder. Eine Haftung gegenüber Aktionären ist allenfalls in Ausnahmesituationen möglich. Insbesondere haftet der Vorstand nicht für etwaige Kursverluste. Bei einer Klage gegen den Vorstand wird die Aktiengesellschaft ebenfalls durch den Aufsichtsrat vertreten.

Aufsichtsrat
Wie bereits aus den Ausführungen zum Vorstand ersichtlich, vertritt der Aufsichtsrat die Aktiengesellschaft in bestimmten Konstellationen gegenüber dem Vorstand.

Mitglieder des Aufsichtsrats können grundsätzlich Anteilseigner und Arbeitnehmervertreter sein. Teilweise fließt die Vergütung der Arbeitnehmervertreter in die Gewerkschaftsarbeit.

Der Aufsichtsrat wird von der Hauptversammlung bestellt. Die Anzahl der Aufsichtsräte ergibt sich aus
§ 95 AktG. Die Höchstzahl liegt bei 21 für eine Gesellschaft mit einem Grundkapital von mehr als 10.000.000 €. Scheiden Aufsichtsratsmitglieder unterjährig aus, so muss nicht notwendigerweise eine Hauptversammlung einberufen werden. Vielmehr können ausnahmsweise weitere Aufsichtsräte nach § 104 AktG durch gerichtlichen Beschluss bestellt werden.
Aus steuerrechtlicher Sicht unterliegt die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder als selbstständige Tätigkeit der Einkommenssteuer. Aufsichtsräte sind zudem auch Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuergesetzes, falls die Vergütung variable Bestandteile enthält, welche 10 % der Gesamtvergütung überschreiten.

Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist u.a. für nachfolgende Aufgaben zuständig:
-Berufung und Abberufung des Aufsichtsrats
-Entlastung von Aufsichtsrat und Vorstand
-Satzungsänderungen

Durch die Entlastung billigt die Hauptversammlung nach § 120 Abs.2 AktG die Hauptversammlung die Verwaltung der Gesellschaft durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufichtsrats. Die Hauptversammlung entscheidet im Grundsatz über die Entlastung des Vorstands im Ganzen. Soll über einzelne Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrates gesondert entschieden werden, so ist dies von der Hauptversammlung zu beantragen.

Wird über die Entlastung beschlossen, so bedeutet dies lediglich, dass die Tätigkeit im Großen und Ganzen gebilligt wird. Im Gegensatz zum Vereinsrecht stellt eine Entlastungsentscheidung jedoch keinen Verzicht auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen dar.

Wenn die Entlastung verweigert wird, so kann die Hauptversammlung im Folgenden nicht einfach den Vorstand abberufen, da hierfür der Aufsichtsrat zuständig ist. In der Hauptversammlung kann jedoch ein Antrag auf Vertrauensentzug gestellt werden. Hinsichtlich des Aufsichtsrates kann bei Nicht-Entlastung sogleich eine Abberufung nach § 103 AktG in der Hauptversammlung erfolgen.

Fazit
Die Aktiengesellschaft kann eine interessante Variante auch für den Mittelstand sein. Es ist ein Trugschluss zu glauben, dass nur die großen Börsenunternehmen für die Rechtsform der Aktiengesellschaft geeignet sind. Diese eignet sich immer gut, wenn Gelder von vielen Anteilseignern gesammelt werden.

Gerne beraten wir Sie zu den Fragen des Aktienrechts mit unserer Expertise zu wirtschaftsrechtlichen Themen.

14.12.2021, 10:00
Kategorien: Veröffentlichungen