Rechtzeitigkeit der Übersendung des Verwarnangebots

Das AG Herne erachtete mit Beschluss vom 15.08.2022 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen an den Antragssteller gerichteten Kostenbescheid als begründet, da die Kosten des Bußgeldverfahrens wegen eines Halt- oder Parkverstoßes dem Halter nur auferlegt werden können, wenn der Führer des Kraftfahrzeuges nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde.

Die zuständige Verwaltungsbehörde führte gegen den Betroffenen ein Verfahren wegen verbotswidrigen Parkens auf dem Gehweg in Tateinheit mit Parken im absoluten Halteverbot.

Die Mitteilung über den vorgeworfenen Parkverstoß vom 25.01.2022 ging am 28.01.2022 bei der Stadt Herne ein. Am 28.02.2022 wurde eine schriftliche Verwarnung erstellt. Diese wurde am 01.03.2022 ausgedruckt und anschließend versandt. Mit Schreiben vom 07.03.2022 meldete sich der Verteidiger für den Betroffenen und teilte mit, dass der Betroffene den Pkw an den Tattagen nicht geführt habe und im Übrigen von seinem Schweigerecht Gebrauch mache.

Daraufhin stellte die Verwaltungsbehörde das Verfahren ein und erließ einen Kostenbescheid gemäß § 25a StVG, mit welchem dem Betroffenen die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden. Der Verteidiger stellte sodann einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Diesen begründete er damit, dass Voraussetzung für den Erlass eines Kostenbescheids sei, dass der Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach der Tat einen Anhörungsbogen erhalten habe.

Ein unverhältnismäßiger Ermittlungsaufwand im Sinne des § 25 a StVG liegt vor, wenn die Nachforschungen außer Verhältnis zur Bedeutung des Verstoßes stehen. Die Verwaltungsbehörde braucht grundsätzlich keine weiteren Ermittlungen anzustellen, wenn der Halter - wie im vorliegenden Fall - den Verstoß bestreitet, ohne nähere Angaben zum verantwortlichen Fahrzeugführer zu tätigen. Erforderlich ist in diesen Fällen jedoch, dass die Verwaltungsbehörde alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Fahrzeugführers ergriffen hat. Hierzu zählt die umgehende Übersendung eines schriftlichen Verwarnangebots, gegebenenfalls mit Anhörungsbogen.

Dabei muss die Übersendung des Verwarnangebots nicht zwingend innerhalb einer Frist von zwei Wochen erfolgen. Die Verwaltungsbehörde muss aber jedenfalls innerhalb einer Frist tätig werden, die es dem Betroffenen möglich und zumutbar macht, sich an den Fahrzeugführer des entsprechenden Tages zu erinnern. Dabei kann auch darauf abgestellt werden, ob ungewöhnliche Umstände, wie etwa ein Parkverstoß in einer entfernt liegenden Stadt, hinzutreten, anhand derer es dem Halter auch nach längerer Zeit möglich sein müsste, sich an den Fahrer zu erinnern. Der dem Betroffenen vorgeworfene Parkverstoß fand direkt an seiner Wohnanschrift statt, weshalb keine besonderen Umstände vorlagen.
Insoweit kann nicht von einer umgehenden und rechtzeitigen Übersendung des Verwarnangebots ausgegangen werden. Zwischen dem vorgeworfenen Parkverstoß vom 25.01.2022, dem Ausdrucken und dem daran anschließenden Versenden des Verwarnangebots am 01.03.2022 lagen fünf Wochen. Nach Ablauf dieser Frist kann nach Ansicht des AG Herne nicht sicher davon ausgegangen werden, dass sich der Halter eines an seiner Anschrift geparkten Fahrzeugs noch daran erinnert, ob das Fahrzeug von ihm oder einer anderen Person, wie zum Beispiel einem Angehörigen, geführt wurde.


AG Herne, Beschuss. v. 15.8.2022 – 22 OWi 140/22 (b)

15.11.2022, 15:00
Kategorien: Veröffentlichungen
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht