Keine Vorfahrt für Radfahrer auf Fußgängerüberwegen

Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied mit Urteil vom 06.10.2016, AZ 2 S 8390/15, dass Radfahrern beim Überqueren von Fußgängerüberwegen grundsätzlich kein Vorrang vor heranfahrenden Kraftfahrzeugen zusteht.

Zugrunde lag ein Verkehrsunfall zwischen einem Kraftfahrzeug und einem Radfahrer, der sich an einer Verkehrsinsel mit angrenzendem Fußgängerüberweg ereignete. Der Radfahrer überquerte mit Schrittgeschwindigkeit den Fußgängerüberweg und kollidierte mit einem heranfahrenden PKW.

Das Amtsgericht Neumarkt hatte in erster Instanz noch eine volle Haftung des Kraftfahrzeugführers angenommen, der über den äußeren Bereich der Verkehrsinsel gefahren sei, obwohl Fahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 StVO stets die Fahrbahn benutzen müssen. Der gepflasterte Bereich um die Verkehrsinsel herum gehöre nicht zur Fahrbahn und sei somit unberechtigterweise vom Fahrzeugführer überfahren worden. Ferner stelle die Überquerung der Straße durch fahrende Radfahrer keinen Verstoß dar, weil weder § 25 StVO noch § 41 StVO i.V.m. Zeichen 293 der Anlage 2 zur StVO ein Verbot für Fahrradfahrer enthielten, den Fußgängerüberweg zum Zwecke des Überquerens der Straße zu befahren.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat dann in seinem Berufungsurteil die volle Haftung des Fahrzeugführers abgelehnt und entgegen der Entscheidung des Amtsgerichts festgestellt, dass der gepflasterte Bereich um eine Verkehrsinsel Teil der Fahrbahn ist. Für die Annahme einer Fahrbahn im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 StVO komme es allein auf die baulichen Gegebenheiten an. Die Fahrbahn wird also entweder durch eine Fahrbahnbegrenzung oder durch bauliche Gegebenheiten, wie Randstreifen oder Bordsteine begrenzt. Grundsätzlich ist eine solche baulich-abgrenzende Ausgestaltung auch durch einen anderen Oberflächenbelag durchführbar. In dem zugrundeliegenden Fall wird die Verkehrsinsel bzw. Querungshilfe durch einen erhöhten Bordstein, der im Bereich der Querung abgesenkt ist, in üblicher und besonders markanter Weise von der Fahrbahn abgegrenzt, sodass der gepflasterte Randstreifen um die Verkehrsinsel herum sehr wohl der Fahrbahn zuzuordnen ist.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth betonte außerdem, dass Fahrzeugführer gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 StVO lediglich dazu verpflichtet sind, Fußgängern und Rollstuhlfahrern das Überqueren des Fußgängerüberwegs zu ermöglichen. Es vertritt die Ansicht, dass im Umkehrschluss aus § 26 Abs. 1 S. 1 StVO folge, dass eine derartige Pflicht gerade nicht gegenüber Radfahrern bestehe. Diese seien aufgrund ihrer Schnelligkeit und Wendigkeit nicht in gleicher Weise schutzbedürftig wie Fußgänger oder Rollstuhlfahrer. Auch nicht entlastend zugunsten des Radfahrers wirke es sich dabei aus, wenn dieser lediglich mit Schrittgeschwindigkeit gefahren sei.

Um ein Vorfahrtsrecht beanspruchen zu können, müssen Radfahrer also vom Fahrrad absteigen und das Rad über die Querungshilfe schieben.


LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 06.10.2016 - AZ 2 S 8390/15

31.03.2021, 08:03
Kategorien: Veröffentlichungen
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht