Handyverstoß – Halten auch ohne Hände möglich

Wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung wurde eine Frau geblitzt. Auf dem Messphoto war aber auch zu sehen, dass sie beim Fahren telefonierte. Die Betroffene gab zwar zu, dass sie telefoniert hatte. Allerdings hätte sie das Handy nicht mit der Hand gehalten, sondern es zwischen Schulter und Ohr eingeklemmt. Nach § 23 Abs. 1a StVO ist die Benutzung eines dort aufgeführten elektronischen Gerätes untersagt, wenn dieses für die Benutzung “aufgenommen” oder “gehalten” wird.

Nach Meinung des OLG Köln ist ein “Halten” eines Gegenstandes dem Wortsinn nach aber unzweifelhaft auch ohne Einsatz der Hände möglich, etwa wenn der Gegenstand zwischen dem Oberarm und der Brust oder zwischen beiden Oberschenkeln fixiert wird. Auch der Zweck der Norm widerspreche dieser Auffassung nicht. Zwar bestünde dieser primär (auch) darin, sicherzustellen, dass der Führer des Fahrzeugs beide Hände zum Lenken frei hat. Allerdings wolle der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift allgemein alle solchen, nicht mit dem Führen des Kraftfahrzeugs in Verbindung stehenden Tätigkeiten verhindern, welche die notwendige Konzentration des Fahrzeugführers auf das Verkehrsgeschehen negativ beeinflussen können.

Allein aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und damit einhergehender Nachweisschwierigkeiten habe der Gesetzgeber – nach längerem Ringen – davon abgesehen, die Benutzung elektronischer Geräte gar gänzlich zu verbieten, und etwa die Freisprecheinrichtung ausgenommen. Auch deshalb sei das Verbot weit auszulegen und seien fahrfremde Tätigkeiten schon dann als vom Zweck der Vorschrift umfasst, als verboten anzusehen, soweit der Wortlaut der Vorschrift als äußerste Auslegungsgrenze eine solche Beurteilung zuließe.


Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 04.12.2020 – 1 RBs 347/20

12.08.2021, 13:00
Kategorien: Veröffentlichungen
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht