Handy am Steuer: Radfahrer überfahren - Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung

Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Paderborn wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Auf seine Berufung hin hat das Landgericht Paderborn die Freiheitsstrafe auf ein Jahr und neun Monate herabgesetzt. Allerdings wurde die Vollstreckung der Strafe entgegen des Begehrens des Angeklagten auch vom Berufungsgericht nicht zur Bewährung ausgesetzt. Das Oberlandesgericht Hamm hatte dann über die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Paderborn zu entscheiden.

Das OLG Hamm verwarf die Revision des Angeklagten mit Urteil vom 17.03.2022 und bestätigte damit die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten ohne Bewährung durch das LG Paderborn, weil die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben habe.

Der Angeklagte befuhr im April 2019 mit seinem PKW die Verner Straße in Richtung Salzkotten. Nach den getroffenen Feststellungen fuhr er mit überhöhter Geschwindigkeit (zulässige Höchstgeschwindigkeit: 70 km/h), las dabei auf seinem Handy zwei Textnachrichten und schrieb eine sehr kurze Antwort, bevor er das Handy in der Mittelkonsole ablegte. Weil er dadurch abgelenkt war, hatte der Angeklagte nicht bemerkt, dass er sich in der langgezogenen Rechtskurve einer Mutter auf dem Fahrrad mit ihrer 3-jährigen Tochter auf dem Kindersitz und der davor mit ihrem Kinderfahrrad fahrenden 6-jährigen Tochter näherte. Als er wieder aufschaute, war es schon zu spät. Zwar versuchte der Angeklagte noch abzubremsen, kollidierte jedoch mit einer Geschwindigkeit von mindestens 82 km/h mit den Fahrradfahrern. Infolge des Unfalls wurde die Mutter getötet und beide Mädchen schwer verletzt.

Im Rahmen der Strafzumessung wertete das LG Paderborn zu Gunsten des Angeklagten sein frühes und umfassendes Geständnis, welches gerade auch den Kindern eine Aussage im Laufe der Hauptverhandlung ersparte, den Umstand, dass er bislang polizeilich nicht in Erscheinung getreten war, seine mehrfachen Entschuldigungen bei den Angehörigen sowie die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000 Euro, welches der Angeklagte über einen dafür aufgenommenen Kredit finanzierte. Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er während der Fahrt sein Handy bediente und er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 15 km/h überschritt. Gerade in dem Verfassen einer Textnachricht während des Autofahrens liegt nach Auffassung des Gerichts eine so massive Ablenkung vom Verkehrsgeschehen, die den Vorwurf einer ganz erheblichen Sorglosigkeit und Verantwortungslosigkeit des Angeklagten begründet.

Trotz der vorgenannten, für den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte entschied sich das LG Paderborn gegen eine Strafaussetzung zur Bewährung. Insoweit könne dem Angeklagten zwar eine günstige Sozialprognose gestellt werden und es lägen auch besondere Umstände vor, die die begehrte Strafaussetzung einer über ein Jahr hinausgehenden Freiheitsstrafe ausnahmsweise zulassen würden (§ 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Eine Strafaussetzung scheitere aber daran, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe im konkreten Fall zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten sei (§ 56 Abs. 3 StGB). Denn gerade der vorsätzliche Verstoß des Angeklagten gegen das in § 23 Abs. 1a StVO geschriebene Verbot, Mobiltelefone aufzunehmen und/oder zu bedienen, stelle sich hier als besonders schwerwiegend dar. Nur für einen ganz belanglosen Austausch von Textnachrichten habe sich der Angeklagte bedenkenlos über das Verbot und die dadurch geschützten Sicherheitsinteressen der anderen Verkehrsteilnehmer hinweggesetzt. Nach Auffassung des LG Paderborn sei dabei gerade auch diese Tat Ausdruck der verbreitet herrschenden Einstellung, die offensichtlich diese durch einen erheblichen Unrechtsgehalt gekennzeichnete Norm nicht ernst nehme und von vorneherein auf die Aussetzung einer etwaigen Freiheitsstrafe zur Bewährung vertraue.


Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 17.03.2022 - III-4 RVs 13/22 -

21.07.2022, 09:00
Kategorien: Veröffentlichungen
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht