BGH: Betreiber von Fitnessstudios müssen Mitgliedsbeiträge zurückzahlen

Wer aufgrund coronabedingter Schließungen während des Lockdowns sein Fitnessstudio nicht nutzen konnte, hat einen Anspruch auf Rückzahlung der für diese Zeit geleisteten Mitgliedsbeiträge. Auch ist einer Verlängerung der Vertragslaufzeit um die Zeit, für die das Fitnessstudio zwangsweise geschlossen werden musste, eine Absage zu erteilen. So entschied der XII. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einer Entscheidung vom 04.05.2022 (Az. XII ZR 64/21).

In dem diesem Urteil zugrundeliegenden Fall hatte eine Betreiberin eines Fitnessstudios dieses aufgrund der Corona-Maßnahmen für circa drei Monate schließen müssen. Die Monatsbeiträge für diesen Zeitraum zog die Betreiberin weiterhin per Lastschrift vom Konto der Mitglieder ein. Ein Kunde erklärte die Kündigung seiner Mitgliedschaft und verlangte die Rückzahlung der Beiträge für den fraglichen Zeitraum, in dem das Fitnessstudio geschlossen war. Die Betreiberin verweigerte jedoch sowohl die Rückzahlung als auch die Ausstellung eines entsprechenden Wertgutscheins. Vielmehr bot sie dem Kunden eine „Gutschrift über Trainingszeit“ für den Zeitraum der Zwangsschließung an. Dieses Angebot nahm der Kunde nicht an und zog vor Gericht.

Der BGH bestätigte die Ansichten der Vorinstanzen und bejahte einen Anspruch auf Rückzahlung des Kunden. Dies deshalb, so der BGH, da es der Fitnessstudio-Betreiberin im hiesigen Fall aufgrund der Corona-Maßnahmen rechtlich unmöglich war, dem Kunden die Nutzung des Studios zu gewähren und somit die vertraglich geschuldete Leistung aus dem Fitnessstudiovertrag zu erbringen. Demnach entfiele auch der Anspruch auf Gegenleistung – also der Anspruch auf Zahlung der Mitgliedsbeiträge – weshalb diese gem. §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB an den klagenden Kunden zurückzuzahlen sind.

Dem Versuch der Betreiberin, die Vertragslaufzeit durch Gewährung einer „Trainingszeit-Gutschrift“ zu verlängern und dies dem Rückzahlungsanspruch entgegenzuhalten, erteilten die Bundesrichter eine klare Absage. Eine solche Vertragsverlängerung könne lediglich über die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB erfolgen, die vorliegend jedoch nicht anwendbar seien. Schließlich seien die Regelungen der §§ 275, 326 BGB vorrangig, soweit – wie vorliegend – ein Fall der Unmöglichkeit gegeben ist. In solchen Fällen scheide die Anwendung des § 313 BGB aus, nachdem das Gesetz hier die Folge der Vertragsstörung bestimmt und für die begehrte Vertragsanpassung demnach kein Raum sei.


Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.05.2022 - XII ZR 64/21.

20.05.2022, 09:30
Kategorien: Veröffentlichungen