Adressat von Bedenkenhinweisen

Bedenken, etwa gegen die vorgesehene Art der Ausführung, hat der Auftraggeber, nach § 4 Abs. 3 VOB/B, dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen. Viele Bedenkenhinweise werden jedoch nicht unmittelbar dem Auftraggeber mitgeteilt. Die Wirksamkeit einer solchen Bedenkenanzeige ist dann oft ein Streitpunkt zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer.

Die Entscheidung

Im vorliegenden Fall teilte der Auftragnehmer seine Bedenken gegen die geplanten Leistungen dem Bauleiter des Auftraggebers mit. Dieser wies den Auftragnehmer an, die Leistungen unverändert fortzusetzen. Wegen mangelhafter Leistung wurde sodann der Auftragnehmer in Anspruch genommen. Seiner Meinung nach haftet er aufgrund der mitgeteilten Bedenken nicht. Der Auftraggeber war hingegen der Auffassung, die Bedenken wurden nicht wirksam mitgeteilt. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln) führte jedoch die Mitteilung der Bedenken gegenüber dem beim Auftraggeber angestellten Bauleiter zur Enthaftung des Auftragnehmers. Der Bauleiter stehe in der Sphäre des Auftraggebers. Seine Untätigkeit sei daher dem Auftraggeber zuzurechnen.

Fazit

Der BGH hat entschieden, dass die Bedenkenanzeige auch gegenüber dem Auftraggeber erfolgen muss, wenn der von diesem eingesetzte Bauleiter sich den Bedenken verschließt, BGH, Urteil vom 18.01.2001 - VII ZR 457/98. Dies soll nach Auffassung des OLG Köln nicht uneingeschränkt gelten. Eine Untätigkeit des Bauleiters soll dann dem Auftragnehmer nicht anzulasten sein, wenn der Bauleiter sich innerhalb der Sphäre des Auftraggebers befindet.

Nach den Grundsätzen der Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht wurden Erklärungen dem Vertretenen zugerechnet, wenn ein sachkundiger Mitarbeiter des Auftragnehmers Erklärungen für diesen abgegeben hatte (BGH, Urteil vom 27.01.2011 - VII ZR 186/09) bzw. wenn der Auftraggeber einen „mit dem Bauvorhaben befassten und sachkundigen Mitarbeiter zu Verhandlungen auf die Baustelle“ schickte (OLG München, Urteil vom 24.05.2011 - 13 U 2760/10). Auch wenn das Gericht hier nicht ausdrücklich die Stellvertreterregeln anwendet, ist allen Fällen gemein, dass Erklärungen von einem sachkundigen Mitarbeiter abgegeben bzw. entgegengenommen wurden. Um das Haftungsrisiko zu minimieren, ist es Auftragnehmern weiterhin empfohlen, eine Bedenkenanzeige auch dem Auftraggeber gegenüber anzuzeigen, wenn sich dessen Vertreter dem Bedenkenhinweis verschließt.

OLG Köln, Beschluss vom 05.10.2021 - 16 U 55/21

23.03.2022, 10:30
Kategorien: Veröffentlichungen