Zum Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung vom 22.06.2020 mit Inhalt und Umfang des gegen den Erben gerichteten Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten beschäftigt und dabei entschieden:

1. Der Erbe kann den Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten durch Vorlage mehrerer Teilverzeichnisse erfüllen, wenn er dadurch insgesamt alle geschuldeten Informationen in geeigneter Form erteilt oder aber die Informationen nachträglich ergänzt. Ein Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Vorlage eines Gesamtverzeichnisses besteht nicht. (amtlicher Leitsatz)

2. Die Angabe bestehender Grundschulden im Bestandsverzeichnis reicht für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs alleine nicht aus. Vielmehr hat der Erbe anzugeben, für welche Zahlungsverpflichtung die Grundschuld als Sicherheit bestellt wurde und in welcher Höhe die Grundschuld noch valutiert. (nichtamtlicher Leitsatz)

Hintergrund der Entscheidung ist zunächst die Regelung des § 2314 Abs. 1 BGB. Danach hat der Pflichtteilsberechtigte, der nicht zugleich Erbe ist, gegen den Erben einen Anspruch darauf, dass dieser ihm Auskunft über den Bestand des Nachlasses erteilt. Gemäß § 260 BGB ist zur Auskunftserteilung ein Bestandsverzeichnis der Nachlassgegenstände samt Wertangabe zu erstellen, wobei der Pflichtteilsberechtigte verlangen kann, dass er bei dieser Erstellung des Nachlassverzeichnisses hinzugezogen wird. Hierzu hat das OLG Düsseldorf zunächst festgehalten, dass der Pflichtteilsberechtigte keinen Anspruch darauf hat, dass ihm ein abschließendes Gesamtverzeichnis übergeben wird. Vielmehr ist der Erbe berechtigt, den Auskunftsanspruch durch Vorlage mehrerer Teilverzeichnisse zu erfüllen, soweit er dadurch insgesamt alle geschuldeten Informationen in geeigneter Form erteilt. Werden also inhaltliche Vorträge oder zunächst fehlende Nachweise ergänzend zu einer bereits erteilten Auskunft nachträglich übermittelt, ist dies ausreichend. Es muss nicht erneut ein gesamtes Bestandsverzeichnis übergeben werden. Das Gericht betont weiter, dass es zulässig ist, einzelne Angaben des Bestandsverzeichnisses durch beigefügte Anlagen zu konkretisieren, beispielsweise das Inventar eines Unternehmens oder einer Immobilie. Sind im Nachlass befindliche Grundstücke mit Grundschulden belastet, reicht es nicht aus, mitzuteilen, welches Grundstück zugunsten welcher Person in welcher Höhe mit einer Grundschuld belastet ist. Es ist vielmehr mitzuteilen, welche konkrete Verbindlichkeit in welcher konkreten Höhe (Valuta zum Todestag des Erblassers) durch welche Schuld gesichert ist. Der Pflichtteilsberechtigte benötigt diese Angaben für die Berechnung seines Pflichtteilsanspruchs, da er einschätzen können muss, ob und inwieweit es zu einer Inanspruchnahme des Grundpfandrechts kommen wird (vgl. § 2313 Abs. 2 S. 1 BGB und hierzu BGH, Urteil vom 10.11.2010, AZ: IV ZR 51/09).

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.6.2020 – AZ: 7 W 32/20

21.07.2021, 11:00
Kategorien: Veröffentlichungen
Rechtsgebiete: Erbrecht