Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung

Die subjektive Tatseite, also die Frage der fahrlässigen oder vorsätzlichen Tatbegehung, spielt auch im Ordnungswidrigkeitenrecht stets eine entscheidende Rolle, gerade hinsichtlich der Entscheidung, wie der Täter bzw. Betroffene im konkreten Einzelfall zu ahnden oder zu bestrafen ist.

In seinem Beschluss im Rahmen eines Bußgeldverfahrens wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit stellte das erkennende Oberlandesgericht Hamm klar, dass der Umstand, dass einem Betroffenen der Umfang einer Geschwindigkeitsüberschreitung möglicherweise nicht exakt bekannt ist, der Annahme von Vorsatz nicht entgegenstehe. Vorsätzliches Handeln setzte eine solche Kenntnis nämlich nicht voraus. Vielmehr genüge das Wissen, schneller als erlaubt zu fahren. Damit folgt das erkennende Gericht der ständigen Rechtsprechung.

Dem Betroffenen sei damit nämlich bewusst gewesen, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit jedenfalls nicht nur unerheblich überschritten hat. Wenn er es im Bewusstsein dessen unterlassen habe, seine Geschwindigkeit durch den ihm jederzeit problemlos möglichen Blick auf den Tacho zu kontrollieren und herabzumindern, habe er dadurch auch hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er eine Geschwindigkeitsüberschreitung auch in dem tatsächlich realisierten Ausmaß zumindest billigend in Kauf nahm.


Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 7.2.2022 – 5 RBs 12/22

05.04.2022, 11:00
Kategorien: Veröffentlichungen
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht