Vollkaskoversicherung muss nicht zahlen

Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied mit Urteil vom 31.03.2016, AZ 8 O 7495/15, dass die Vollkaskoversicherung für infolge des Überfahrens einer erkennbaren Bodenwelle entstandene Schäden nicht aufkommen muss.

Wird ein Fahrzeug bei dem Überfahren einer erkennbaren Bodenwelle mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit beschädigt, so haftet dafür nicht die Voll­kasko­versicherung. Denn in diesem Fall liegt kein versicherter „Unfall“, kein unmittelbar von außen her plötzlich (und unfreiwillig) mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis nach A.2.3.2 AKB, sondern ein nicht versicherter „Betriebsschaden“, das heißt ein Schaden der aus dem Fahrzeug selbst heraus entsteht, vor. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es sich um kein unvorhersehbares oder außergewöhnliches Ereignis und damit nicht um einen vollkaskoversicherten Unfall handele, sondern um eine für den normalen Betrieb des versicherten Fahrzeugs üblichen Vorgang, dem es im Rahmen seiner vorgesehenen Verwendung immer ausgesetzt sei.

Die Rechtsprechung stellt damit zur Beantwortung der Frage, ob ein Versicherungsfall nach § 1 S. 1 VVG eingetreten ist, auf die konkreten Umstände des Einzelfalles und im Wesentlichen darauf ab, ob die gegenständliche Bodenwelle bei Beachtung der gebotenen Aufmerksamkeit durch den Fahrer wahrnehmbar war.

So hat später das Landgericht München II mit Urteil vom 13.01.2017, AZ 10 O 3458/16, das Überfahren einer nicht erkennbaren Bodenschwelle als versicherten Unfall eingestuft und den Vollkaskoversicherer zur Zahlung des entstandenen Fahrzeugschadens abzüglich der vertraglichen Selbstbeteiligung verurteilt.

09.05.2019, 00:00
Kategorien: Veröffentlichungen
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht