Verjährung des Anspruchs auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung

Die Frage, wann die Verjährung des Anspruchs auf Stellung einer Sicherheit zu laufen beginnt, wird in der Literatur und in der Rechtsprechung unterschiedlich bewertet. Unstreitig ist, dass dieser Anspruch der regelmäßigen Verjährung unterliegt und dass die Entstehung des Anspruchs für den Laufbeginn der Verjährung maßgeblich ist. Es gilt daher zu bestimmen, wann dieser Anspruch entsteht.


ENTSCHEIDUNG

Zuletzt hat sich das OLG Köln mit dieser Frage beschäftigt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung erst mit deren Verlangen entsteht. In dem zugrundeliegenden Fall wurde der Bauvertrag im Jahre 2013 abgeschlossen und die Sicherheit erst im Jahre 2018 verlangt, so dass der Anspruch, nach Auffassung des Gerichts, noch nicht verjährt war, obwohl bereits 5 Jahre seit Abschluss des Vertrages vergangen sind. Die Vorinstanz (LG Köln) war der Meinung, dass der Anspruch bereits mit Abschluss des Vertrages entstanden und daher bereits verjährt ist.

Das OLG Köln nahm an, dass es sich hierbei um einen sog. verhaltenen Anspruch handelt, der nur auf Verlangen des Auftragnehmers zu erfüllen ist. Dem stehe nicht entgegen, dass dies nicht, wie in anderen Fällen, im Gesetz ausdrücklich geregelt ist. Auch könne, insbesondere bei komplexen Bauvorhaben, die Erforderlichkeit einer Sicherheit erst nach mehreren Jahren beurteilt werden. Wäre der Besteller befugt, die Sicherheit ohne ein Verlangen des Auftragnehmers, anzubieten, würde man Letzterem von diesen nicht veranlasste Kosten aufdrängen, § 650f Abs. 3 BGB.

 

FAZIT

OLG Köln hat die Revision zum BGH zugelassen. Bis zu einer Entscheidung des BGH, ist dem Unternehmer anzuraten, bei der Berechnung der Verjährung, nach Möglichkeit, auf den Abschluss des Bauvertrages abzustellen, will man sich nicht der Gefahr aussetzen, dass das Gericht die Rechtslage anders als das OLG Köln beurteilt und möglicherweise den Anspruch als verjährt ansieht.

OLG Köln, Urteil vom 17.06.2020 - 11 U 186/19

08.10.2020, 14:50
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