Unterbringung von Geflüchteten nur mit Zustimmung des Vermieters

Mieter können grundsätzlich nur dann die Erlaubnis zur Untervermietung eines Teils ihrer Wohnung vom Vermieter verlangen, wenn ein „berechtigtes Interesse“ hieran geltend gemacht werden kann. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Mieter Kriegsflüchtlinge in seinem Mietshaus aufnehmen möchte. Das Amtsgericht München entschied in einem Urteil vom 20.12.2022 (Az. 411 C 10539/22), dass auch bei einem solchen Vorhaben zuvor die Zustimmung des Vermieters einzuholen ist.

Im konkreten Fall hatte ein Mieter aus Gräfelfing im Landkreis München seinen Vermieter verklagt. Dieser forderte, dass zwei nach Deutschland geflüchtete Ukrainerinnen wieder aus dem angemieteten Einfamilienhaus ausziehen sollen. Zuvor hatte der Mieter angekündigt, dass er die beiden ukrainischen Frauen mit einem Kind zeitlich befristet in der Dachgeschosswohnung des Mietshauses aufnehme. Der Vermieter verweigerte die Erteilung der Erlaubnis zu dieser Untervermietung und verwies auf die im Mietvertrag enthaltene Klausel, die festlegte, dass die Untervermietung an andere Personen generell ausgeschlossen ist.

Das Amtsgericht München wies die sodann vom Mieter eingereichte Klage zurück. Nach Ansicht des Gerichts habe der Kläger im hiesigen Fall keinen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung nach § 553 Abs. 1 BGB. Zwar sei die im Mietvertrag enthaltene Untervermietungsklausel unwirksam, nachdem diese einen generellen Ausschluss der Untervermietung enthalte und das Gesetz einen Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung zugunsten von Mietern vorsehe, wenn diese ein „berechtigtes Interesse“ daran hätten. Ein solches „berechtigtes Interesse“ läge im Falle der Aufnahme von ukrainischen Kriegsflüchtlingen aus humanitären Gründen jedoch nicht vor. Vielmehr müssten sich die persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters so geändert haben, dass er die Wohnung aufgeben müsste, wenn ihm die Untervermietung verwehrt werden würde, so die Richter weiter. Ziel des § 553 Abs. 1 BGB sei es nämlich, dem Mieter die Wohnung – trotz Änderung bestimmter privater Umstände nach Abschluss des Mietvertrages – zu erhalten. Vorliegend sei eine Änderung der persönlichen Umstände des Klägers nicht ersichtlich und überdies habe der Mieter vor Aufnahme der Geflüchteten überhaupt nicht die Erlaubnis des Vermieters eingeholt. Dieser müsse jedoch die Möglichkeit haben, zu prüfen, wer in sein Eigentum einzieht.

Schließlich läge auch kein „genehmigungsfreier Besuch“ vor – dies hatte der Kläger im Verfahren vorgebracht. Ein solcher würde jedoch einen vorübergehenden Aufenthalt ohne Entgelt voraussetzen. Nachdem der Kläger für die Aufnahme von Kriegsflüchtlingen eine Vergütung durch öffentliche Stellen erhalte, könne dies nicht bejaht werden.

Amtsgericht München, Urteil vom 20.10.2022 - Az. 411 C 10539/22.

23.01.2023, 10:45
Kategorien: Veröffentlichungen
Rechtsgebiete: Mietrecht Privat