Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: bedeutender Schaden erst ab 2.500,00 € netto

Nach der Vorschrift des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist dem Unfallflüchtigen regelmäßig und insbesondere dann die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er wusste oder wissen konnte, dass an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden ist. Nach der Vorschrift des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist dem Unfallflüchtigen regelmäßig und insbesondere dann die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er wusste oder wissen konnte, dass an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden ist.

Zur Wertgrenze des „bedeutenden Schadens“, über die seit jeher Uneinigkeit besteht, äußerte sich das Landgericht Nürnberg-Fürth in seinem Beschluss vom 12.11.2018. Danach liegt nach aktueller Auffassung der Kammer unterhalb eines Nettobetrages von 2.500,00 € kein bedeutender Schaden vor.

Seit der Änderung von § 44 Abs. 1 StGB bestünde nun nämlich die Möglichkeit der Verhängung von Fahrverboten von bis zu sechs Monaten, anstelle von vorher nur drei Monaten. Außerdem gebiete der Vergleich mit den weiteren in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB aufgeführten Sachverhaltsalternativen, namentlich die nicht nur unerhebliche Verletzung oder gar die Tötung eines Menschen, eine deutliche Anhebung der Wertgrenze. Es müsse ferner auch die wirtschaftliche Entwicklung, insbesondere der Einkommen und der Kosten der Beseitigung von Verkehrsunfallfolgen, in den letzten Jahren, berücksichtigt werden. Dabei sei nun auch eine großzügige Anpassung der Wertgrenze im Interesse der Rechtssicherheit erforderlich, um eine wiederholte Anpassung um kleinere Beträge in kürzeren Zeitabständen möglichst zu vermeiden.

Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 12.11.2018 – 5 Qs 73/18

05.05.2022, 10:00
Kategorien: Veröffentlichungen
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht