(Un-)Pfändbarkeit einer Corona-Sonderzahlung

Infolge der durch eine Vielzahl von Arbeitgebern an ihre Beschäftigten geleisteten Corona-Prämien hat sich die Frage gestellt, ob sich diese als pfändbar darstellen.

Der Gesetzgeber hat für den Pflegebereich im Rahmen des
§ 150a Abs. 8 Satz 4 SGB XI ausdrücklich die Unpfändbarkeit der Corona-Prämie geregelt, zu den übrigen Arbeitsbereichen jedoch keine explizite Regelung getroffen, was in der Praxis zu Unklarheiten und divergierender Handhabung geführt hat.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nunmehr im Rahmen eines Urteils vom 25.08.2022 festgestellt, dass die durch einen Arbeitgeber, der nicht dem Pflegebereich angehört, freiwillig an seine Beschäftigten geleistete Corona-Prämie als Erschwerniszulage nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar ist, wenn ihr Zweck in der Kompensation einer tatsächlichen Erschwernis bei der Arbeitsleistung liegt, soweit die Prämie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt.

In dem der Entscheidung des BAG zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Betreiber einer Gaststätte seiner angestellten Küchenhilfe und Thekenkraft im September 2020 neben dem Monatslohn eine Corona-Prämie iHv. 400,00 Euro ausbezahlt. Nachdem sich die Mitarbeiterin im Insolvenzverfahren befand, hat die Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Mitarbeiterin von dem Betreiber der Gaststätte die Zahlung des pfändbaren Teils des Arbeitslohns unter Berücksichtigung der Corona-Prämie gefordert.

Das BAG ist der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen gefolgt und hat festgestellt, dass der klagenden Insolvenzverwalterin kein Anspruch gegen den beklagten Arbeitgeber auf Zahlung des von ihr geforderten Betrags zusteht.

Die Corona-Prämie gehört nach § 850a Nr. 3 ZPO nicht zum pfändbaren Einkommen der Arbeitnehmerin (hier Schuldnerin). Der beklagte Arbeitgeber wollte mit der Leistung eine bei der Arbeitsleistung der Schuldnerin tatsächlich gegebene Erschwernis kompensieren. Die vom beklagten Arbeitgeber gezahlte Corona-Prämie überstieg auch nicht den Rahmen des Üblichen iSv. § 850a Nr. 3 ZPO.


Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. August 2022 – 8 AZR 14/22 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 25. November 2021 – 6 Sa 216/21 –
Pressemitteilung 31/22 vom 25.08.2022

12.09.2022, 10:50
Kategorien: Veröffentlichungen
Rechtsgebiete: Arbeitsrecht