Steuerlicher Wertverlust von Aktien infolge der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Vom BFH (BFH, Urteil vom 17.11.2020 - VIII R 20/18) wurde nunmehr entschieden, dass dem Aktionär erst mit der Erlöschung des Mitgliedschaftsrechts des Aktionärs einer inländischen AG ein steuerbarer Verlust entsteht. Dies ist immer der Fall, wenn der Aktionär seine Einlage ganz oder teilweise nicht zurückerhält. Ein Verlust entsteht jedoch nicht bereits in dem Zeitpunkt, wenn mit einer Auskehrung von Vermögen im Rahmen der Schlussverteilung des Insolvenzverfahrens nicht mehr zu rechnen ist oder die Notierung der Aktien an der Börse eingestellt oder die Börsenzulassung widerrufen wurde.

Diese Entscheidung ist relevant für Aktien, die nach dem 31.12.2008 erworben worden sind und bei denen der Verlust der Mitgliedschaftsrechte oder die Depotausbuchung im Veranlagungszeitraum 2009 bis 2019 stattfindet. Ab dem Jahr 2020 hat der Gesetzgeber durch die Einführung von § 20 Abs. 6 S. 6 EStG die entstandene Lücke geschlossen. Dabei wurde geregelt, dass Verluste aufgrund einer Ausbuchung wertloser Aktien und eines sonstigen Ausfalls von Aktien steuerbar sind und einer eigenen Verlustverrechnungsbeschränkung unterliegen.


Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. November 2020 – VII R 20/18