Sorgfaltspflichten von Fußgängern beim Überqueren einer Straße

Nach § 1 StVO sind alle Verkehrsteilnehmer dazu verpflichtet, stets Rücksicht zu nehmen und Vorsicht walten zu lassen. Insbesondere Fußgängern, den schwächsten Verkehrsteilnehmern, sollte diese Vorschrift zur eigenen Sicherheit in Erinnerung sein. Eine besondere Gefahr für Fußgänger birgt das Überqueren einer stark befahrenen Straße.

Diese Gefahr hat sich bei dem zugrundeliegenden Fall des Landgerichts Nürnberg-Fürth in der Kollision eines Fußgängers mit einem heranfahrenden Pkw realisiert.

Die maßgebliche Norm hinsichtlich der Sorgfaltspflichten straßenquerender Fußgänger ist § 25 Abs. 3 StVO. Hiernach haben Fußgänger die Fahrbahn unter Beachtung des Kraftfahrzeugverkehrs zügig und auf kürzestem Weg, quer zur Fahrbahn zu überqueren.

Aus § 25 Abs. 3 StVO lässt sich ein grundsätzlicher Vorrang des Fahrzeugverkehrs auf Fahrbahnen ableiten. Fußgänger haben also den Fahrzeugverkehr zu beobachten und diesem in jedem Fall den Vorrang zu gewähren. Fußgänger müssen dabei stets sicherstellen, die ganze Straße, also sämtliche Fahrspuren, in einem Zug überqueren zu können, ohne Kraftfahrzeuge zu behindern. Selbst dann, wenn ein Fußgänger die Straße bereits zur Hälfte überquert hat und ein heranfahrendes Fahrzeug wahrnimmt, sollte er in der Mitte der Fahrbahn stehen bleiben und das Fahrzeug passieren lassen.

Des Weiteren schreibt § 25 Abs. 3 StVO vor, soweit Fußgängerampeln und -überwege nicht vorhanden sind, bei ungünstigen Verkehrslagen (z.B. ungünstige Lichtverhältnisse, Unübersichtlichkeit) eine Kreuzung oder Einmündung als Übergang zu nutzen, da hier die Behinderung des Kraftfahrzeugverkehrs verhältnismäßig gering ist und ohnehin mit größerer Aufmerksamkeit gefahren wird.

Nicht in § 25 Abs. 3 der StVO vorgesehen ist allerdings, dass Fußgänger stets die schmalste Stelle der Straße zum Überqueren der Fahrbahn wählen müssen.

Die Regeln des § 25 StVO sollten eingehalten werden, da dessen Missachtung grob fahrlässig ist und im Falle eines Unfalls eine Haftung des Fußgängers für etwaige Schäden zur Folge hat. Ein Mitverschulden des Fußgängers nach § 9 StVG i.V.m. § 254 BGB mindert so insbesondere auch die eigenen Ansprüche auf Erstattung der oft sehr gravierenden Verletzungsfolgen.

Bitte seien Sie sich Ihrer Rücksichtnahme- und Sorgfaltspflichten auch als Fußgänger immer bewusst, um Unfall- und vor allem Verletzungsrisiken zu minimieren.


LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 25.06.2013 - AZ 2 O 6657/12

30.04.2021, 16:50
Kategorien: Veröffentlichungen
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht