Schadensersatz wegen nicht ordnungsgemäßer Verwendung von Baugeld

Nach § 1 BauFordSichG ist der Empfänger von Baugeld verpflichtet, das Baugeld für die Befriedigung solcher Personen, die an der Herstellung oder dem Umbau des Baues - etwa aufgrund eines Werkvertrages - beteiligt sind, zu verwenden. Zahlt ein Generalunternehmer eine fällige Abschlagsrechnung eines Subunternehmers nicht, obwohl er Zahlungen für Leistungen erhalten hat, die Gegenstand der Abschlagsrechnung sind, macht er sich gegenüber dem Subunternehmen schadensersatzpflichtig. Mit der Ausstellung der Schlussrechnung kann ein Anspruch aus der Abschlagsrechnung jedoch nicht mehr geltend gemacht werden. Es stellt sich dann die Frage, ob der Schadensersatzanspruch dann entfällt, wenn die Schlussrechnung, aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Generalunternehmens, anfechtungsrechtlich keinen Bestand mehr hat.

Die Entscheidung

Das Gericht ist der Auffassung, dass durch die Nichtbefriedigung der Forderung aus einer fälligen Abschlagsrechnung ein Schaden entstanden ist. Die nachträgliche Erstellung der Schlussrechnung führe zu keinem anderen Ergebnis, da der Schaden bereits vor Beginn des insolvenzrechtlichen Anfechtungszeitraums entstanden sei. Gegenstand des Anspruches des Subunternehmers sei nicht die Forderung aus der Abschlagsrechnung, sondern der Schaden, der dadurch entstand ist, dass die Abschlagsrechnung zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht aus dem Baugeld ausgeglichen worden ist. Der Schaden sei „zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Abschlagsrechnung entstanden, spätestens als kein Baugeld für deren Begleichung mehr zur Verfügung stand.“ Ein Wegfall des Anspruchs aufgrund der Ausstellung der Schlussrechnung würde dem Zweck des Bauforderungssicherungsgesetzes, den Forderungsausfall im Fall der Insolvenz des Auftraggebers zu kompensieren, zuwiderlaufen. Unbeachtlich sei, dass Zahlungen auf die Schlussrechnung der insolvenzrechtlichen Anfechtung unterliegen würden. Diese „Reserveursache“ könne bei wertender Betrachtung nicht berücksichtigt werden. Der Baugeldempfänger habe durch sein Verhalten die Ursache dafür gesetzt, dass anfechtungsfreie Forderungen in einen anfechtungsfähigen Zeitraum verschoben wurden.

Fazit

Das Bauforderungssicherungsgesetz ermöglicht einem Subunternehmer, Schadensersatzansprüche wegen der Nichtbegleichung einer fälligen Abschlagsrechnung auch dann zu verlangen, wenn Werklohnansprüche einer insolvenzrechtlichen Anfechtung unterliegen würden. Denn der unter den Voraussetzungen dieses Gesetzes entstandene Anspruch ist dem offenen Werklohn nicht gleichzustellen. Ist der Baugeldempfänger eine GmbH, richtet sich der Schadensersatzanspruch gegen deren Geschäftsführer, wenn und soweit die GmbH eine einem ausführenden Bauunternehmer zustehende Werklohnforderung vor ihrer Insolvenz nicht erfüllt und der Geschäftsführer die zweckgerechte Verwendung des Baugelds nicht darlegen und beweisen kann.


OLG Köln, Urteil vom 24.3.2021 – 16 U 236/19

19.08.2021, 10:00
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