Nutzungsausfallentschädigung: Das Risiko von Reparaturverzögerungen trägt der Schädiger

Verzögerungen bei der Reparatur des Pkws des Geschädigten gehen grundsätzlich zu Lasten des Schädigers bzw. dessen Haftpflichtversicherer. So kann im Einzelfall, es sei denn der Geschädigte hat die Verzögerung selbst zu vertreten, Nutzungsausfallentschädigung auch für einen vergleichsweise langen Zeitraum (im Fall: 104 Tage) beansprucht werden.

Im zu entscheidenden Fall hatte die Reparaturwerkstatt diese Verzögerung mit Lieferschwierigkeiten bei Ersatzteilen begründet. Nach dem erkennenden Gericht trifft den Geschädigten dann auch nicht etwa eine Schadenminderungspflicht, sich selbst beim Fahrzeughersteller
oder bei anderen Werkstätten nach der Verfügbarkeit der fehlenden Ersatzteile zu erkundigen.

Das Werkstattrisiko trägt der Schädiger! Der Geschädigte darf sich mithin darauf verlassen, dass sich die von ihm beauftragte Werkstatt um die zeitnahe Beschaffung der Ersatzteile bemühen wird.

Ferner muss sich der Geschädigte dabei zur Verkürzung der Ausfallzeit seines Fahrzeugs auch nicht etwa mit einer Teilreparatur zufriedengeben. Schließlich steht seinem Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ebenfalls nicht entgegen, dass ihm während der Ausfallzeit seines Fahrzeugs von einem Familienmitglied ein anderes Fahrzeug zur Verfügung gestellt wurde, weil es sich dabei um die freiwillige Leistung eines Dritten handelt, die den Schädiger und damit auch dessen Versicherer nicht entlastet.


OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2021 – AZ 1 U 77/20

30.04.2021, 16:30
Kategorien: Veröffentlichungen
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht