Neupreisentschädigung Kindersitz

Wird bei einem Verkehrsunfall ein gebrauchter Gegenstand beschädigt und muss dieser ausgetauscht werden stellt sich immer die Frage, ob der Schädiger die Kosten für die Neuanschaffung, also den Neupreis, zu übernehmen hat oder infolge des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots, wonach der Geschädigte an dem Verkehrsunfall nicht verdienen darf, ein sogenannter „Abzug Neu für Alt“ vorgenommen werden muss.

Das Landgericht Stade entschied mit Urteil vom 05.10.2021, dass im Falle der Beschädigung eines im verunfallten Fahrzeug vorhandenen Kindersitzes kein Abzug Neu für Alt gerechtfertigt sei und schloss sich damit der überwiegenden Rechtsprechung, so etwa auch dem Amtsgericht Ansbach (Urteil vom 19.10.2016 - 5 C 721/16), an.

Ein „Abzug Neu für Alt” würde nämlich dazu führen, dass der Geschädigte mit dem entsprechend reduzierten Schadensbetrag nur einen gebrauchten Kindersitz kaufen könnte. Dies sei aber wegen des bestehenden Risikos verborgener Schäden unzumutbar. Mithin sei in diesem Fall ein Abzug abzulehnen und der Schädiger verpflichtet, die Kosten der Neuanschaffung des Kindersitzes zu übernehmen.

Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs kommt es dabei schon nach dem Gesetzeswortlaut in § 249 BGB übrigens nicht etwa auf den Betrag an, den der Geschädigte für den auszutauschenden Kindersitz vormals tatsächlich gezahlt hatte, sondern auf den aktuellen Preis des (selben oder gleichwertigen) Kindersitzes.


Landgericht Stade, Urteil vom 05.10.2021 – 4 O 161/20

19.03.2022, 10:30
Kategorien: Veröffentlichungen
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht