Mehrvergütung für zusätzliche Leistungen

Begehrt der Auftraggeber zusätzliche Leistungen, die für die Herstellung eines mangelfreien Werks erforderlich sind, stellt sich oft die Frage, ob dem Auftragnehmer hierfür eine zusätzliche Vergütung zusteht. Dies ist einerseits für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch den Auftraggeber und andererseits für die Durchsetzung eines Werklohnanspruchs des Auftragnehmers wichtig.

Die Entscheidung

Der Auftragnehmer macht nach Durchführung von punktuellen Sanierungsarbeiten, aufgrund eines Leistungsverzeichnisses nach Einheitspreisen, offenen Werklohn geltend. Der Auftraggeber verweigert die Zahlung, da die Leistung mangelhaft sei. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Leistung zwar mangelhaft ist. Für die Herstellung einer mangelfreien Leistung seien zusätzliche Leistungen erforderlich. Deren Ausführung könne jedoch nur gegen Mehrvergütung verlangt werden. Diese Leistungen seien nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführt. Werden punktuelle Reparaturarbeiten beauftragt, sei für die Vertragsparteien erkennbar, dass sich der Umfang der erforderlichen Leistungen erst im Verlauf der Arbeiten herausstellt. Es sei daher auch klar, dass der Auftragnehmer mit einem Angebot nach Einheitspreisen nur die explizit aufgeführten Leistungen erbringen will. Daraus ergebe sich für den Auftraggeber, dass er eine wirksame Frist für die Beseitigung des Mangels nur dann setzen kann, wenn er die Zahlung der geschuldeten Mehrvergütung nicht ablehnt. Ansonsten stehe ihm kein Vorschussanspruch zu. Auch ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers aufgrund des unterbliebenen Hinweises des Auftragnehmers auf die Erforderlichkeit zusätzlicher Leistungen und die dadurch entstehenden Mehrkosten käme nur dann in Betracht, wenn der Auftraggeber nachweist, dass er bei einem entsprechenden Hinweis Abstand vom Auftrag genommen hätte. Aufgrund der Mangelhaftigkeit stehe dem Auftraggeber eine vorübergehende Einrede zu. Er habe die Vergütung nur Zug-um-Zug gegen Beseitigung der Mängel zu zahlen. Befindet sich jedoch der Auftraggeber mit der Zahlung der Mehrvergütung in Annahmeverzug, bleibe, bei einem entsprechenden Antrag des Auftragnehmers, Raum nur für eine uneingeschränkte Verurteilung zur Zahlung von Werklohn.

Fazit

Der Umfang der geschuldeten Leistungen muss in jedem Fall gesondert ermittelt werden. Wird für die Ausführung zusätzlicher Leistungen eine Mehrvergütung geschuldet, soll der Auftragnehmer auf die entstehenden Mehrkosten hinweisen. Will der Auftraggeber wiederum Mängelansprüche geltend machen, soll er daran denken, dass dies nur dann möglich ist, wenn er bereit ist, die geschuldete Mehrvergütung zu zahlen. Ansonsten besteht für den Auftragnehmer die Möglichkeit, den Annahmeverzug des Auftraggebers feststellen zu lassen und auf dieser Weise eine Zug-um-Zug-Verurteilung zu vermeiden.

KG, Urteil vom 13.04.2021 – 21 U 45/19

30.06.2021, 11:45
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