LG Nürnberg-Fürth zur Verhandlungsfähigkeit bei Krankheit

Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied mit Beschluss vom 12.03.2018, AZ 3 OWi Qs 62/17, dass der Betroffene im Ordnungswidrigkeitenverfahren bei ärztlich attestierter mehrtägiger Bettlägerigkeit davon ausgehen darf, ausreichend entschuldigt zu sein und dem Hauptverhandlungstermin fernbleiben zu dürfen.

Zugrunde lag der Beschluss des Amtsgerichts Erlangen vom 17.10.2017. Diesen hob das Landgericht auf und gewährte dem Betroffenen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nachdem dieser dem Hauptverhandlungstermin beim Amtsgericht, das über einen Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung zu entscheiden hatte, nach Vorlage eines ärztlich attestierten grippalen Infekts und empfohlener mehrtägiger Bettruhe ferngeblieben war. Das Amtsgericht Erlangen verwarf den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid gemäß § 74 Abs. 2 OWiG, weil er ohne Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden sei. So hatte der Arzt in einem mit dem Amtsrichter einen Tag nach dem Termin geführten Telefonat mittgeteilt, dass zwar das Attest nicht falsch sei, jedoch beim Betroffenen am Vortag, als er ihn gute zwei Stunden vor dem Termin untersucht hatte, keine Reise- oder Verhandlungsfähigkeit bestanden habe. Er selbst hätte sich in dem Gesundheitszustand des Betroffenen ohne Weiteres in der Lage gesehen, eine 15 minütigen Termin am Gericht wahrzunehmen.

Das Landgericht vertrat dagegen den Standpunkt, dass der Betroffene nicht nur dann genügend entschuldigt sei, wenn ihm wegen einer Erkrankung die Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht zugemutet werden könne, sondern auch dann, wenn der Betroffene auf die ausreichende entschuldigende Wirkung eines Attests vertraue. Daran ändere auch die Nachfrage durch den Richter beim Arzt nichts, weil dieser doch schließlich bestätigt habe, dass der Betroffene erkrankt war und er ihm Bettruhe empfohlen hatte.

11.05.2019, 00:00
Kategorien: Veröffentlichungen
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht