Klage am Sitz der Gesellschaft

Der Bundesgerichtshof hat im vorgenannten Verfahren entschieden, dass bei Ansprüchen aus § 130 a Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 HGB grundsätzlich ein Gerichtsstand am Sitz der Gesellschaft gem. § 29 Abs. 1 ZPO begründet ist. 

  1. Nach den Ausführungen des BGH kann damit der Insolvenzverwalter über den besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsorts den Geschäftsführer grundsätzlich am Sitz der Gesellschaft verklagen. Dies führt für den Insolvenzverwalter dazu, dass auch bei Geschäftsführern, welche den Wohnsitz in großer Entfernung haben, die Klage in Ortsnähe anhängig gemacht werden kann.
  2. Der BGH führt hierzu aus, dass ein auf dieser Grundlage gestützter Anspruch auf einem Vertragsverhältnis i.S.v. § 29 Abs. 1 ZPO beruhe. Der Grund hierfür liege in der besonderen Bindung der Beteiligten. Für Ansprüche aus § 43 Abs. 2 GmbHG und § 64 S. 1 GmbHG dürfte letztendlich nichts anderes gelten.

Die Vorschrift des § 130 a HGB dient dem Gläubigerschutz. Die Norm ist zwar sehr unübersichtlich, vom Ergebnis ist jedoch festzuhalten, dass diese einen identischen Anwendungsbereich wie § 15 a InsO aufweist. Die Norm gilt für offene Handelsgesellschaften (über § 177 a HGB auch für Kommanditgesellschaften), bei denen keine natürliche Person als Gesellschafter haftet. Praktische Relevanz hat diese üblicherweise bei der beliebten Rechtsform der GmbH & Co. KG. In solchen Fällen haftet der Geschäftsführer für Vermögensabflüsse nach Eintritt der Insolvenzreife vorrangig über die genannten HGB-Normen.

BGH, Beschluss  v. 6.8.2019 – X ARZ 317/19

12.09.2019, 10:42
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