Keine Mithaftung des Falschparkers bei vorsätzlicher Sachbeschädigung

Nach Ansicht des Amtsgerichts München haftet derjenige, der absichtlich gegen ein falsch geparktes Fahrzeug tritt, für den dadurch entstandenen Schaden alleine, ohne dass den Falschparker ein Mitverschulden trifft.

Der Entscheidung zugrunde lag folgender Sachverhalt: ein BMW-Fahrer hatte seinen PKW vor seiner Bank auf dem Gehweg geparkt, um schnell Geld abzuheben. Ein 64-jähriger Zeitungsausträger ärgerte sich darüber so sehr, dass er mit seinem Fuß gegen die rechte Seite des BMWs trat. Nun weigerte er sich, den Schaden in Höhe von fast 1.000,00 € zu bezahlen, weil der BMW-Fahrer ihm den Weg abgeschnitten und ihn dadurch genötigt habe.

Mit seiner Klage hatte der geschädigte PKW-Eigentümer Erfolg. Zwar verstieß er gegen die Straßenverkehrsordnung, indem er auf dem Gehweg geparkt hatte, und beging damit eine Ordnungswidrigkeit. Weil der Fahrzeugschaden aber nicht etwa bei dem Versuch des Zeitungsausträgers entstanden war, an der so geschaffenen Engstelle vorbeizukommen, sondern allein infolge dessen vorsätzlichen Tritts gegen das Fahrzeug, trifft den Falschparker kein Mitverschulden an dem Schaden.


AG München, Urteil vom 18.05.2015 – 122 C 2495/15

31.05.2021, 13:30
Kategorien: Veröffentlichungen
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht