Keine Fortsetzung einer GmbH nach Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels Masse

Der BGH hatte in seiner Entscheidung vom 25.1.2022 (Az. II ZB 8/21) erneut die Möglichkeit, zur Frage der Fortführung einer Gesellschaft nach rechtskräftiger Ablehnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse (§ 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG) Stellung zu nehmen. In den Entscheidungsgründen heißt es:

Wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch die rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelöst, kann sie nicht fortgesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft über ein das satzungsgemäße Stammkapital übersteigendes Vermögen verfügt und die Insolvenzgründe beseitigt.

Nach Ansicht des BGH gebietet es der Gläubigerschutz, dass die Gesellschaft in einem solchen Fall zeitnah aufgelöst wird, ohne dass den Gesellschaftern eine Möglichkeit verbleibt, die Gesellschaft weiterzuführen, selbst dann nicht, wenn die Insolvenzgründe beseitigt werden. Dies sei auch deshalb erforderlich, da gesetzlich keine Prüfung mehr vorgesehen ist, ob die Insolvenzantragsgründe tatsächlich beseitigt wurden.

Kann bei Vorliegen von Insolvenzgründen ein Insolvenzverfahren mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse - es ist also hierfür nicht mehr genug Vermögen im Unternehmen vorhanden - nicht durchgeführt werden, bleibt den Gesellschaftern nunmehr die weitere Abwicklung der Gesellschaft. Das Registergericht trägt die Auflösung der Gesellschaft von Amts wegen im Handelsregister ein.

Wollen sich die Gesellschafter nach einem von der Geschäftsführung der GmbH oder einem Gläubiger gestellten Insolvenzantrag im laufenden Insolvenzantragsverfahren die Option zur Fortsetzung der Gesellschaft offenhalten, können sie dies durch das Vorstrecken der voraussichtlichen Verfahrenskosten und damit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erreichen. Werden im Insolvenzverfahren die Insolvenzgründe beseitigt und im Anschluss ein entsprechender Fortführungsbeschluss durch die Gesellschaft gefasst, sieht § 60 Abs. 1 Nr. 4 InsO - anders als im Fall der Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels Masse - die Möglichkeit der Fortführung der Gesellschaft vor.


Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.1.2022 – AZ. II ZB 8/21

27.07.2022, 14:00
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