Geschwindigkeitsüberschreitung und Geschwindigkeitsregulierungssystem

Im gegenständlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren passierte der Betroffene das Verkehrszeichen 274, welches die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h anordnet, und wurde (nach Abzug der Toleranz) mit einer Geschwindigkeit von 92 km/h geblitzt. Der Betroffene war nun der Auffassung, ihm persönlich könne man doch keinen Vorwurf wegen des Geschwindigkeitsverstoßes machen, weil die Verkehrszeichenerkennung und die Geschwindigkeitsanpassung seines Fahrzeugs nicht reagiert und die Geschwindigkeit daher nicht selbständig reduziert hätten. Auf dieses System habe er sich schließlich verlassen dürfen.

Doch diese Argumentation vermochte den Betroffenen nicht zu entlasten. So wurde er vom Amtsgericht Aachen mit Urteil vom 07.03.2019 - 420 OWi 206/18 - wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h zu einer Geldbuße in Höhe von 100,00 € verurteilt.

Der gegen dieses Urteil gerichtete Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde blieb in der Sache ebenfalls ohne Erfolg und wurde vom Oberlandesgericht Köln als unbegründet verworfen. So werfe der gegenständliche Sachverhalt zulassungsbedürftige, namentlich entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und abstraktionsfähige Rechtsfragen nicht auf.

Insbesondere sei in der Rechtsprechung (so etwa für den Tempomat: OLG Hamm, Beschluss vom 16.01.2006- 2 Ss-OWi 200/06; AG Unna, Urteil vom 11.02.2019 – 174 OWi-923 Js 1550/18-161/18) bereits geklärt, dass ein Fahrzeugführer trotz eines eingeschalteten Geschwindigkeitsregulierungssystems verpflichtet bleibt, die von ihm gefahrene Geschwindigkeit zu kontrollieren und so die Einhaltung von Beschränkungen der Höchstgeschwindigkeit aktiv zu gewährleisten. Sei - wie im vorliegenden Fall - das Geschwindigkeitsregulierungssystem an eine automatisierte Verkehrszeichenerkennung gekoppelt, gelte für die aktive Kontroll- und Eingreifpflicht des Fahrzeugführers nichts anderes, denn auch dabei handele es sich um ein geschwindigkeitsregulierendes Assistenzsystem, das ein assistiertes Fahren bei permanent bestehender Einflussnahmemöglichkeit des Fahrers garantiere.

Derartige Systeme stellen, wie das Gericht zutreffend feststellte, lediglich Hilfsmittel dar, die den Fahrer unter keinen Umständen seiner persönlichen Verantwortung als Verkehrsteilnehmer entheben können. Es verbleibt dabei, dass dem Fahrer eines Kraftfahrzeugs hinsichtlich der Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit stets eine Kontroll- und Überwachungspflicht obliegt.


Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 07.06.2019 - III-1 RBs 213/19

12.04.2022, 10:45
Kategorien: Veröffentlichungen
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht