Geschäftsführerhaftung bei Insolvenzreife – Vorausleistungen von Vertragspartnern

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Geschäftsführer einer GmbH in seiner Entscheidung vom 27.10.2020 erneut die Schärfe der Haftung für masseschmälernde Zahlungen nach Insolvenzreife gemäß § 64 S.1 GmbHG (seit 1.1.2021 übernommen in die Neuregelung des § 15 b InsO) aufgezeigt. Neben einer Vielzahl in der Entscheidung aufgegriffener und bestätigter Haftungsgrundsätze kommt die Behandlung von Vorausleistungen von Geschäftspartnern hinzu. Im Leitsatz der Entscheidung heißt es:

Eine masseschmälernde Zahlung aus dem Vermögen einer insolvenzreifen Gesellschaft gem. § 64 S. 1 GmbHG kann grundsätzlich nicht durch eine Vorleistung des Zahlungsempfängers kompensiert werden.

Der Geschäftsführer einer insolvenzreifen Gesellschaft, der es versäumt, pflichtgemäß einen Insolvenzantrag zu stellen (vgl. § 15a Abs. 1 InsO), haftet für die von ihm veranlassten Vermögensabflüsse, die die Befriedigungsaussichten der Gläubiger geschmälert haben. Anerkannt ist zwar, dass Zahlungsausgänge, für die unmittelbar ein Gegenwert wieder in das Gesellschaftsvermögen - beispielsweise durch Warenlieferung - gelangt, keine haftungsrelevante Schmälerung des Vermögens (mehr) darstellen. Der Vorgang ist als Aktiventausch vermögensneutral. Ist ein Vertragspartner jedoch mit Waren oder Dienstleistungen in Vorleistung gegangen, ist die (spätere) Zahlung durch den Geschäftsführer abweichend zu bewerten. Es wird von ihm im Zustand der Insolvenzreife des Unternehmens erwartet, dass er das noch vorhandene Gesellschaftsvermögen zusammenhält, um später alle Gläubiger gleich zu behandeln (im Insolvenzverfahren). Während ein nachfolgender Wareneingang eine (zunächst unzulässige) Zahlung wieder ausgleicht, besteht keine Veranlassung für den Geschäftsführer, dem bereits erfolgten Wareneingang eine Zahlung folgen zu lassen. Andernfalls haftet er hierfür. Etwas anderes dürfte gelten, wenn Forderungen von Lieferanten anderweitig am Vermögen der Gesellschaft besichert sind oder Waren unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden. Denn dann führt auch die nachfolgende Zahlung dazu, dass ein Vermögenszufluss in gleicher Höhe erfolgt und diese letztlich vermögensneutral ist.

Fazit: Die Entscheidung des BGH bedeutet für Geschäftsführer eines überschuldeten und/oder zahlungsunfähigen Unternehmens, dass Rechnungen, für die das Unternehmen Waren oder Dienstleistungen bereits bezogen hat, nicht einfach bezahlt werden dürfen, ohne zu überprüfen, ob mit der Zahlung selbst ein Vermögenszufluss bewirkt wird. Für Lieferanten zeigt dies einmal mehr, dass Vorausleistungen besonderen Risiken unterliegen, die nicht ohne Vorkasse, Sicherheit oder Eigentumsvorbehalt erbracht werden sollten.

BGH, Urteil vom 27.10.2020 – Aktenzeichen: II ZR 355/18

13.08.2021, 11:00