Fristlose Kündigung wegen unerlaubter Untervermietung an Touristen

Wer seine Wohnung untervermieten möchte, muss hierfür grundsätzlich eine Erlaubnis beim Vermieter einholen. Dies ist unabhängig davon, ob es sich um die Gebrauchsüberlassung von einzelnen Zimmern oder der ganzen Wohnung handelt und gilt auch bei Kurzzeitvermietungen an Touristen. Mieter, die für die Untervermietung keine Zustimmung beim Vermieter einholen, riskieren eine fristlose Kündigung. Dies zeigt ein Urteil des Amtsgerichts (AG) München vom 13.10.2021 (Az. 417 C 7060/21). Das AG München hat hierin einen Münchener Mieter dazu verurteilt, seine Wohnung zu räumen und an die Vermieterin herauszugeben, weil er diese unerlaubt untervermietet hatte und das Mietverhältnis demnach zu Recht von seiner Vermieterin fristlos gekündigt worden sei.

Der Mieter hatte seit 2009 in einer Dreizimmerwohnung in München-Pasing gewohnt. Im Mietvertrag war ausdrücklich geregelt, dass eine Untervermietung an Dritte nicht ohne die Einwilligung der Vermieterin erfolgen darf. Noch im Jahr 2009 bat der Mieter um Zustimmung zur teilweisen Untervermietung der Wohnung zur Gründung einer Wohngemeinschaft. Die Vermieterin genehmigte dies. Jedoch stellte die Vermieterin im Frühjahr 2020 fest, dass der Mieter Teile der Wohnung über diverse einschlägige Internet-Plattformen zur Kurzzeitmiete für 45 Euro pro Person und Nacht anbot. Nachdem sie einer solchen gewerblichen Nutzungen nie zugestimmt hat, mahnte die Vermieterin den Mieter deshalb schriftlich ab. Als sie feststellte, dass der Mieter die Wohnung im Winter 2020 dennoch weiter unerlaubt untervermietete, kündigte sie das Mietverhältnis fristlos. Der Mieter hielt diese Kündigung nicht für rechtens und weigerte sich auszuziehen. Demnach reichte die Vermieterin Räumungsklage ein und bekam vor dem AG München Recht.

Der beklagte Mieter war der Ansicht, dass ihm von Beginn des Mietverhältnisses an erlaubt war, eine Wohngemeinschaft zu gründen. Ihm stehe somit ein grundsätzliches Recht zur Untervermietung zu, weshalb er nicht für jeden Einzelfall eine Zustimmung von der Vermieterin einholen müsse. Weiterhin gab der Mieter an, dass er lediglich deshalb Anzeigen auf verschiedenen Internetseiten schaltete, um auf diesem Wege einen dauerhaften WG-Mitbewohner zu finden – nicht aber zur Vermietung der Wohnung an Touristen.

Das Gericht schenkte dem Beklagten jedoch keinen Glauben und gab der Klage der Vermieterin statt. Die fristlose Kündigung sei rechtmäßig. Die Angaben des Mieters seien offenkundig wahrheitswidrig. Schließlich richte sich der Text in der Anzeige nicht an mögliche dauerhafte Untermieter, sondern an Touristen zur kurzzeitigen Anmietung. Eine solche Vermietung an touristische Gäste hätte nach Überzeugung des Gerichts auch tatsächlich stattgefunden – das Internetangebot des Mieters war nämlich mit 13 Kundenbewertungen versehen.

Außerdem habe der Beklagte trotz Abmahnung und dem Wissen, dass der Vermieter nicht mit der Untervermietung einverstanden ist, die Wohnung weiterhin zur Untermiete angeboten und Touristen zum Gebrauch überlassen. Er habe sich somit bewusst über den Willen der Klägerin hinweggesetzt. Dies stelle eine erhebliche Rechtsverletzung dar, welche die Vermieterin zur fristlosen Kündigung berechtige.


Amtsgericht München, Urteil vom 13.10.2021, Az. 417 C 7060/21.

06.04.2022, 09:00
Kategorien: Veröffentlichungen
Rechtsgebiete: Mietrecht Privat