Ersatz der Kosten eines Sachverständigengutachtens

Der Unfallgeschädigte hat gegen den hinter dem Unfallverursacher stehenden KFZ-Haftpflichtversicherer dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens über den eingetretenen Fahrzeugschaden aus den §§ 7, 18 StVG, 115 VVG. Diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.2017 - VI ZR 76/16). Dabei kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur diejenigen Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot ergibt sich allerdings eine Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der bei Vertragsschluss geforderten, bzw. später berechneten, Preise ( vgl. BGH, Urteil vom 24.10.2017 - VI ZR 61/17).

Über die Höhe des im konkreten Einzelfall als erforderlich zu betrachtenden Sachverständigenhonorars wird gerade in jüngerer Zeit oftmals gestritten. Dem gegenständlichen Verfahren lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger ließ vorgerichtlich ein Schadengutachten erstatten, das hinsichtlich seines erst wenige Wochen vor dem Unfall erworbenen Fahrzeugs Bruttoreparaturkosten von 8.189,25 €, einen Wiederbeschaffungswert von 5.000,00 € sowie einen Restwert von 730,00 € ausweist. Der Schadengutachter rechnete (mit der bislang nicht beglichenen Rechnung) sein Honorar in Höhe von 870,49 € gegenüber dem Kläger ab. Die Beklagte erstattete dem Kläger Reparaturkosten in Höhe von 3.087,49 € netto. Die geltend gemachten Sachverständigenkosten wurden überhaupt nicht reguliert.

In erster Instanz nahm der Kläger die Beklagte nach Korrektur der vom Sachverständigen berechneten Schreibkosten auf Zahlung von Sachverständigenkosten in Höhe von 863,35 Euro nebst Zinsen in Anspruch. Hierzu trug er vor, dass das Schadengutachten den unfallbedingten Schaden am Klägerfahrzeug zutreffend abbilde. Auf der maßgeblichen Schadensseite hätten ferner keine Vorschäden vorgelegen. Die Beklagte war der Auffassung, dass das Schadengutachten zur Schadensbemessung ungeeignet sei, weil es zu Unrecht ausführe, dass das Klägerfahrzeug im vom Unfall betroffenen Bereich vorschadenfrei gewesen sei. Außerdem könne der Kläger keine Erstattung der Gutachterkosten verlangen, weil er Vorschäden verschwiegen habe.
Das Amtsgericht sprach die Sachverständigenkosten in der geltend gemachten Höhe zu. Den nach dem Protokoll der Fahrwerksvermessung am Klägerfahrzeug vorhandenen Vorschaden habe der Sachverständige berücksichtigt und für die Berechnung der Schadenhöhe als irrelevant erachtet. Etwaige Fehler des Sachverständigen seien dem Kläger nicht anzulasten. Auch könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger Vorschäden verschwiegen hätte.

Die Berufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage weiterverfolgte, hatte teilweise Erfolg. Das Landgericht Saarbrücken entschied, dass – sofern sich das Grundhonorar des Schadengutachters aus der Schadenshöhe ableitet – der von dem Schadengutachter ermittelte Schadensaufwand nur dann maßgeblich ist, wenn dieser auch zutreffend ermittelt wurde. Dies lasse aber ferner den Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der Sachverständigenkosten regelmäßig nicht entfallen, wenn der Schadengutachter den Schadensaufwand ohne Verschulden des Geschädigten unzutreffend ermittelt hat.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2019 - VI ZR 315/18) bilde der, von dem Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, tatsächlich erbrachte Aufwand (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, weil sich in ihm die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig niederschlagen.
Falls der Geschädigte die Rechnung noch nicht gezahlt habe, könne der erforderliche Herstellungsaufwand auch anhand des Gutachterauftrags und der Rechnung bestimmt werden, sofern der Geschädigte eine Honorarvereinbarung vorlege, die er für plausibel halten durfte. Fehle es aber, wie im gegenständlichen Fall, sowohl an einer vom Geschädigten beglichenen Rechnung als auch an einer plausiblen Honorarvereinbarung und einer damit korrespondierenden Rechnung, sei die Höhe der erforderlichen Kosten unabhängig von der Rechnung und Vereinbarung zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 104/19).

Hierbei könne bei Fehlen einer Preisvereinbarung der für die Erstellung des Gutachtens erforderliche Aufwand in Höhe der gemäß § 632 Abs. 2 BGB üblichen Vergütung für einen Kraftfahrzeugsachverständigen geschätzt werden, weil der verständige Geschädigte in diesem Fall davon ausgehen werde, dass dem Sachverständigen die übliche Vergütung zustehe (so auch BGH, Urteil vom 28.02.2017 - VI ZR 76/16). Kammerbekannt rechneten Schadengutachter im Gerichtsbezirk ihr Grundhonorar üblicherweise nach der BVSK ab, sodass dieses anhand der BVSK geschätzt werden könne, was auch der BGH im Urteil vom 28.02.2017 - VI ZR 76/16 – nicht beanstandet habe. Dabei sei für die Schätzung hier die BVSK 2015 heranzuziehen, die auch der Schadengutachter ausweislich der Rechnung seinem Honoraranspruch zugrunde gelegt habe. Für die Nebenkosten (mit Ausnahme der Fahrtkosten) könne nach der vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 26.04.2016 - VI ZR 50/15) nicht beanstandeten Rechtsprechung der Kammer das JVEG als Schätzgrundlage herangezogen werden.

Nachdem sich das Grundhonorar nach der BVSK aus der Höhe des Kfz-Schadens ableite, bilde der vom Sachverständigen ermittelte Schadensaufwand aber nur dann die für das Honorar maßgebliche Größe, wenn er auch zutreffend ermittelt sei. Die Höhe des zu erstattenden Grundhonorars lasse sich damit erst nach Feststellung der zutreffenden Schadenshöhe beziffern, wenn diese wie hier im Streit stehe.

Das Erstgericht habe folglich zu Unrecht die Frage offengelassen, ob der Schadengutachter den Schaden zutreffend ermittelt hat. Ausweislich des in zweiter Instanz eingeholten Gutachtens des Gerichtssachverständigen beliefen sich die erforderlichen unfallbedingten Reparaturkosten abweichend von dem Schadengutachten tatsächlich auf nur 3.087,49 € netto.

Ausgehend hiervon könne der Kläger als erforderlichen Herstellungsaufwand einen Betrag von 685,44 € verlangen. Das Grundhonorar sei nach der Rechtsprechung der Kammer nach dem Honorarkorridor V der BVSK zu ermitteln. Der Mittelwert des Honorarkorridors V der BVSK 2015 beliefe sich bei Nettoreparaturkosten von 3.087,49 € auf 460,50 €. Die in Rechnung gestellten Nebenkosten entsprächen nach der von dem Kläger vorgenommenen Korrektur betreffend die Schreibgebühren den Sätzen des JVEG. Auch sei der für die Fahrtkosten in Ansatz gebrachte Betrag von 0,70 € je Kilometer nicht zu beanstanden. Die erstattungsfähigen Nebenkosten beliefen sich damit auf 115,50 €. Mithin könne der Kläger unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer i.H.v. 109,44 € insgesamt 685,44 € verlangen.

Erfolglos mache die Beklagte aber geltend, dass die fehlerhafte Schadensberechnung durch den Schadengutachter zu einem Entfall des Anspruchs auf Erstattung der Sachverständigenkosten insgesamt führe.

Zutreffend führt das Landgericht dazu weiter aus, dass der Sachverständige nach ständiger Rechtsprechung nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten gegenüber dem Schädiger i.S.v. §§ 254 Abs. 2, 278 BGB ist. Der Schädiger hat daher grundsätzlich auch die Sachverständigenkosten für ein unbrauchbares Gutachten zu ersetzen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Geschädigte die Unbrauchbarkeit selbst verschuldet hat, vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2019 - 1 U 84/18, OLG Frankfurt, Urteil vom 21.01.2008 - 25 U 220/04.

Dass das Erstgericht hiervon nicht ausgegangen sei, begegne schließlich keinen Bedenken. Es habe dabei mit Recht darauf abgestellt, dass dem Schadengutachter ein Vermessungsprotokoll vorlag, aus dem sich ein Vorschaden ergab. Dieser habe folglich auch nicht verschwiegen werden können. Nicht zu beanstanden sei ferner, dass das Erstgericht auch keine Anhaltspunkte dafür gesehen habe, dass der Vorschaden während der nur wenige Wochen kurzen Besitzzeit des Klägers eingetreten ist bzw. dieser einen außerhalb seiner Besitzzeit eingetretenen Vorschaden kannte.

Der Erstattungsanspruch des Klägers entfiele hier auch nicht etwa deshalb, weil der Kläger wegen des Mangels des Gutachtens berechtigt wäre, dem Vergütungsanspruch des Schadengutachters werkvertragliche Gewährleistungsansprüche entgegenzusetzen. So habe die Kammer bereits wiederholt entschieden, dass die Kosten für ein - von dem Geschädigten nicht verschuldest - fehlerhaftes Privatgutachten unabhängig davon vom Versicherer zu erstatten sind, ob der Geschädigte dem Honoraranspruch möglicherweise Einwendungen wegen Mängeln entgegenhalten kann. Grundsätzlich setzte nach dem Urteil des BGH vom 24.10.2017 - VI ZR 61/17 - die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen zudem voraus, dass dem Schadengutachter eine Nacherfüllungsfrist gesetzt wurde, sofern nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände vorliege. Auch daran fehle es hier, zumal das Schadengutachten hier nach Auffassung der Kammer auch nicht derart grob fehlerhaft sei, dass eine Nacherfüllungsfrist entbehrlich wäre.


Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 11.02.2022 – 13 S 31/21

21.04.2022, 09:30
Kategorien: Veröffentlichungen
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht