Entzug der Fahrerlaubnis bei Demenz nicht ohne fachärztliches Gutachten

Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein entschied mit Beschluss vom 22.07.2021, dass der Entzug der Fahrerlaubnis wegen einer behaupteten Demenz ein entsprechendes fachärztliches Gutachten voraussetzt. Danach rechtfertigen eine starke Einschränkung des Gedächtnisses und ebenso eine befürchtete baldige mittelschwere Demenz für sich alleine die Fahrerlaubnisentziehung nicht.

Im zugrundeliegenden Fall wurde einem Mann im März 2021 die Fahrerlaubnis von der zuständigen Behörde mit der Begründung entzogen, er sei wegen seiner Demenz nicht zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet. Denn in einem fachärztlichen Gutachten wurde dem Mann eine starke Einschränkung des Gedächtnisses und das baldige Erreichen des Stadiums einer mittelschweren Demenz attestiert.

Im Eilrechtsschutzverfahren gegen die Fahrerlaubnisentziehung hatte der Mann Erfolg. Hiergegen legte die Fahrerlaubnisbehörde dann Beschwerde ein.

Doch das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Denn die Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Begründung einer schweren Altersdemenz sei rechtswidrig. So habe das fachärztliche Gutachten weder eine solche Erkrankung noch eine Verschlechterung der kognitiven Fähigkeiten des Mannes festgestellt. Zwar sei sein Gedächtnis stark eingeschränkt. Ob und inwieweit aus der festgestellten starken Gedächtniseinschränkung auch eine Einschränkung der Fahreignung resultiere, werde im erstellten Gutachten nicht dargelegt. Bei der Einschätzung, dass das Stadium einer mittelschweren Demenz bald erreicht sei, handele es sich um eine bloße Vermutung, die keine Fahrerlaubnisentziehung rechtfertigen könne.


Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.07.2021 – 5 MB 16/21

28.09.2021, 11:00
Kategorien: Veröffentlichungen
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht