Die insolvenzrechtliche Einordnung der Urlaubsabgeltung

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stellt der Urlaubsabgeltungsanspruch von Arbeitnehmern im Insolvenzverfahren dann eine (Neu-)Masseverbindlichkeit und keine bloße Insolvenzforderung dar, wenn der Arbeitnehmer vom (starken vorläufigen) Insolvenzverwalter (bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses) tatsächlich zur Arbeitsleistung herangezogen worden ist.

Die von einer Insolvenz ihres Arbeitgebers betroffenen Arbeitnehmer können ihre Entgeltansprüche für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nur als Insolvenzgläubiger geltend machen und als Insolvenzforderungen zur Insolvenztabelle anmelden.
Dies beruht auf dem in § 1 Satz 1 InsO ausgedrückten Ziel des Insolvenzverfahrens, alle Gläubiger des Schuldners im Regelfall gemeinschaftlich zu befriedigen. Insolvenzforderungen sind zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Forderungen des Gläubigers gegen den Schuldner. Der Zeitpunkt der Entstehung der Forderung sowie deren Fälligkeit sind für diese Einordnung unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass ihr Rechtsgrund zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bereits gelegt war bzw. der den Anspruch begründende Tatbestand bereits vor der Insolvenzeröffnung vollständig verwirklicht und damit abgeschlossen war.

Auch wenn ausgehend vom o. g. Ziel des Insolvenzverfahrens die Annahme einer Insolvenzforderung die Regel und die Begründung einer Masseverbindlichkeit die Ausnahme ist (BAG v. 25. 1. 2018 – 6 AZR 8/17) gelten Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist (sog. starker vorläufiger Insolvenzverwalter), kraft gesetzlicher Anordnung nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 2 Satz 1 InsO). Gleiches gilt gem. § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat. Selbst ein aufschiebend bedingter Anspruch kann eine Verbindlichkeit i. S. v. § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO darstellen (BAG v. 27. 7. 2017 – 6 AZR 801/16).

Nach der Rechtsprechung des BAG steht auch der Urlaubsabgeltungsanspruch gem. § 55 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 40 Abs. 2 Satz 1 InsO im Rang einer Masseverbindlichkeit, wenn – und nur dann – der (starke vorläufige) Insolvenzverwalter die Arbeitsleistung als Hauptpflicht des Arbeitnehmers tatsächlich in Anspruch nimmt, den Arbeitnehmer also nicht unmittelbar mit seiner Bestellung zum (starken vorläufigen) Insolvenzverwalter von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freistellt.

Umstritten ist insoweit, ob im Fall der Inanspruchnahme der Arbeitsleistung durch den Insolvenzverwalter im Falle der Masseunzulänglichkeit oder durch den vorläufigen starken Insolvenzverwalter der Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung vollständig als (Neu-)Masseverbindlichkeit zu berichtigen ist, oder aber nur der auf die Dauer der nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit tatsächlich entgegengenommenen Arbeitsleistung entfallende „anteilige“ Geldwert des Urlaubs eine Neumasseverbindlichkeit darstellt.

Bezogen auf Urlaubsansprüche hat der 9. Senat des BAG in einer Entscheidung vom November 2006 (BAG v. 21. 11. 2006 – 9 AZR 97/06) angenommen, Ansprüche auf Urlaubsabgeltung könnten nicht in voller Höhe als Neumasseverbindlichkeit berichtigt werden, weil dadurch die Masse nicht angereichert werde. Eine völlige Vernachlässigung der tatsächlichen Arbeitsleistung für sog. geldwerte Urlaubsansprüche auf Urlaubsentgelt und Urlaubsabgeltung sei jedoch nicht mit dem Wortlaut des § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO vereinbar. Sie entspreche auch nicht der Zielsetzung, im Interesse der ordnungsgemäßen Abwicklung des Insolvenzverfahrens die Entgeltansprüche der weiterbeschäftigten Arbeitnehmer zu sichern. Abweichend von der Konzeption des gesetzlichen Urlaubsrechts sei deswegen im Anwendungsbereich des § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO der auf die Dauer der tatsächlich entgegengenommenen Arbeitsleistung entfallende „anteilige“ Geldwert des Urlaubs als Neumasseverbindlichkeit zu berichtigen. Maßgeblich sei das Verhältnis der möglichen Arbeitstage im Jahr zu den vom Arbeitnehmer nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit geleisteten Arbeitstagen.

Im Rahmen eines Urteils vom 10.09.2020 will der 6. Senat des BAG nunmehr jedoch die Auffassung vertreten, dass eine quotale Berichtigung dieser Verbindlichkeit der Systematik der InsO widerspricht. Er sieht sich im Hinblick auf die Entscheidung des 9. Senats des BAG vom 21. 11. 2006 hieran jedoch gehindert und fragt nunmehr gem. § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG beim 9. Senat an, ob dieser an seiner Rechtsprechung festhält.

Der 9. Senat des BAG führt insoweit aus, dass eine Aufteilung der Urlaubsansprüche in Masseverbindlichkeit und Insolvenzforderung zwar auch in den Fällen einer Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO rechnerisch möglich wäre, der Senat jedoch die Ansicht vertritt, dass an der angeführten Rechtsprechung des 9. Senats zum Urlaubsabgeltungsanspruch bei Masseunzulänglichkeit nicht festgehalten werden sollte.
Die quotale Einordnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs habe keine insolvenzrechtliche Grundlage. Sie hat Rangänderungen von Forderungen zur Folge, die der InsO fremd sind. Die InsO sehe keine Sonderregelungen zum arbeitsrechtlichen Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsanspruch vor. § 209 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO verbinde mit der Inanspruchnahme der Leistung des Vertragspartners, hier des Arbeitnehmers, vielmehr die ungeschmälerte Belastung der Masse mit dem „Gesamtpaket“ der geschuldeten Gegenleistung. Keine der beiden Normen siehe ihrem Wortlaut nach die Begründung anteiliger Masse- bzw. Neumasseverbindlichkeiten vor. Es bleibe daher nach dem Konzept der InsO bei der Ausgestaltung des Urlaubsrechts nach den urlaubsrechtlichen Regelungen mit den sich dadurch insolvenzrechtlich ergebenden Konsequenzen (Urteil vom 10.09.2020 – 6 AZR 94/19).
Wird der Arbeitnehmer vom starken vorläufigen Insolvenzverwalter bzw. nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit vom Insolvenzverwalter bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Arbeitsleistung herangezogen, wäre die Urlaubsabgeltung daher nach Auffassung des 6. Senats nur dann nicht in vollem Umfang als (Neu-)Masseverbindlichkeit zu berichtigen, wenn sie ratierlich verdient würde. Eine derartige Aufteilung des Urlaubsabgeltungsanspruchs lässt sich nach der Rechtsprechung des 9. Senats jedoch aus dem Urlaubsrecht nicht ableiten. Der Urlaubsanspruch ist keine Gegenleistung für eine bestimmte Arbeitsleistung und kann deshalb keinem bestimmten insolvenzrechtlichen Zeitraum zugeordnet werden. Bezogen auf den Urlaubsabgeltungsanspruch ist allein der Stichtag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses maßgebend.

Letztlich gründe sich die bisher vorgenommene Aufteilung des Urlaubsabgeltungsanspruchs nur auf wirtschaftliche Überlegungen zur Schonung der Masse, um einen vermeintlichen Widerspruch zur Systematik der InsO zu vermeiden, den der 9. Senat in der Belastung der Masse mit den Kosten der vollen Urlaubsabgeltung bei Inanspruchnahme der Arbeitsleistung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesehen hat.
Diese Argumentation führt zudem zu unübersehbaren Folgeproblemen, denn mit diesem Argument könnten in Dauerschuldverhältnissen auch andere Ansprüche des Vertragspartners unabhängig von einer ratierlichen Ausgestaltung aufgeteilt werden. Dies ist mit den insolvenzrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar.

Der 6. Senat des BAG hat die Rechtsprechung des 9. Senats zum Urlaubsabgeltungsanspruch bislang als Begründungselement dafür herangezogen, dass alle Sonderzahlungen nur anteilig für den Zeitraum geleisteter Arbeit nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit als Neumasseverbindlichkeiten nach § 209 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 InsO zu berichtigen sind (BAGE 158, 376 = ZIP 2017, 1031, Rz. 30 ff.).
Der 6. Senat beabsichtigt aus den vorgenannten Gründen, an dieser Rechtsprechung nicht festzuhalten.
Bei Sonderzahlungen können nur deren vertragliche oder tarifvertragliche Ausgestaltung, welche das Insolvenzrecht nicht abändert, für ihren insolvenzrechtlichen Rang maßgeblich sein. Wie bei der Einordnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs ist damit bei stichtagsbezogenen Sonderzahlungen allein der Stichtag entscheidend für die Zuordnung zu einem insolvenzrechtlich relevanten Zeitraum. Liegt dem Anspruch auf eine Sonderzahlung nach seiner (tarif)vertraglichen Ausgestaltung hingegen die Erbringung von Arbeitsleistung in bestimmten Zeiträumen zu Grunde („pro rata temporis“) und wird der Anspruch nur zu einem anderen Zeitpunkt insgesamt fällig, sind solche arbeitsleistungsbezogenen Sonderzahlungen unverändert dem Zeitraum zuzuordnen, für den sie als Gegenleistung geschuldet sind (vgl. BAGE 158, 376 = ZIP 2017, 1031, Rz. 20).


Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.09.2020 – 6 AZR 94/19

27.01.2021, 17:00
Kategorien: Veröffentlichungen
Rechtsgebiete: Arbeitsrecht