Die Ermittlung des Leistungssolls bei einem Global-Pauschalpreisvertrag

Eine neue Entscheidung befasst sich mit der Frage, wie die geschuldeten Leistungen im Falle eines Global-Pauschalpreisvertrages zu ermitteln sind. Werden Unsicherheiten über den Arbeitsumfang auf den Auftragnehmer verlagert? Kommt es darauf an, ob der Auftragnehmer die mit einer funktionalen Leistungsbeschreibung verbundene Risikoverlagerung erkennen konnte oder nicht?

Die Entscheidung

Die Parteien haben einen Global-Pauschalpreisvertrag über die Ausführung von Abbrucharbeiten abgeschlossen. Streit besteht über die Frage, ob der Auftragnehmer auch die Asbestbeseitigung geschuldet hatte oder nicht. Der Entscheidung ist zu entnehmen, dass das Leistungssoll durch Auslegung des Vertrages zu bestimmen ist. Zu berücksichtigen seien sämtliche Vertragsunterlagen. Da die Beseitigung von Schadstoffen nach VOB/C, Ziff. 0.1.14, 3.3 und 4.2.1 DIN 18299 eine besondere Leistung darstellt, umfassen die vereinbarten Abbrucharbeiten „ohne besondere Vereinbarung“ nicht den „zusätzlichen Aufwand für die Beseitigung von Schadstoffen“. Trotz des Abschlusses eines Global-Pauschalpreisvertrages habe der Auftragnehmer „erkennbar nicht das Risiko einer Schadstoffbelastung übernommen“.

Fazit

In den Entscheidungsgründen verweist das Gericht auf das Urteil des BGH vom 30.06.2011, Az. VII ZR 13/10. Dort hat der BGH ausgeführt, dass die Auslegung des Vertrages bestimmt, „inwieweit eine detaillierte Angabe im Leistungsverzeichnis dazu führt, dass sie die Pauschalierung der Vergütung begrenzt“ und dass es „im Wesentlichen nicht um die Begrenzung der nach dem Vertrag geschuldeten Leistung, sondern der dafür vereinbarten Vergütung“ geht. Es erscheint daher, nach diesseitigem Dafürhalten fraglich, ob die Auslegung des Leistungsverzeichnisses, auch im Falle eines Global-Pauschalpreisvertrages, immer für die Ermittlung der geschuldeten Leistungen herangezogen werden kann. Denn dies würde voraussetzen, dass dem Leistungsverzeichnis Bedeutung für die Bestimmung des Umfangs der im Falle eines Global-Pauschalpreisvertrages funktional beschriebenen Leistung zukommt. Der BGH hat mit Urteil vom 23.01.1997, Az.- VII ZR 65/96 jedenfalls eine „entscheidende Auslegungsbedeutung“ des Leistungsverzeichnisses verneint.

OLG Schleswig, Urteil vom 12.03.2021 - 1 U 81/20

17.10.2021, 10:45
Kategorien: Veröffentlichungen