Der Parkplatz eines Einkaufscenters zählt auch nachts zum öffentlichen Verkehrsraum

Gegen 01:00 Uhr in der Nacht wurde ein Autofahrer auf einem Kundenparkplatz von der Polizei kontrolliert. Die eine Stunde danach entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 1,63 Promille im Mittelwert. Nach Ablauf des im Urteil des Strafrichters verhängten Fahrverbots von sechs Monaten wurde der Mann von Seiten der Fahrerlaubnisbehörde wegen der bestehenden Fahreignungszweifel aufgefordert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, um zu klären, ob er zukünftig imstande ist, das Führen von Kraftfahrzeugen und den Alkoholkonsum hinreichend sicher zu trennen, § 13 S. 1 Nr. 2c FeV. Weil der Mann kein entsprechendes Gutachten beibrachte, wurde er sodann zur Abgabe seines Führerscheins aufgefordert.

Zur Begründung seines Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis brachte der Mann vor, dass er das Fahrzeug nicht im öffentlichen Straßenverkehr bewegt habe, sondern nur mitten in der Nacht auf dem verlassenen Parkplatz eines geschlossenen Einkaufscenters. Die Klage des Mannes hatte keinen Erfolg. Nach Meinung des Verwaltungsgerichts handele es sich um einen allgemein zugänglichen Parkplatz, der dem öffentlichen Verkehrsraum zuzuordnen sei.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 1 S. 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen hat, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Die Behörde ist berechtigt, ein Fahreignungsgutachten zu fordern, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht von einem die Fahrsicherheit gefährdenden Konsum von Alkohol getrennt werden kann. Bringt der Betroffene ein solches Gutachten nicht fristgerecht bei, kann die Behörde auf dessen Nichteignung schließen, § 11 Abs. 8 S. 1 FeV.

Ein Verkehrsraum ist öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch benutzt wird. Neben Verkehrsflächen, die wegerechtlich dem allgemeinen Straßenverkehr gewidmet sind, werden also auch solche Flächen erfasst, deren Benutzung durch eine nach allgemeinen Merkmalen bestimmte größere Personengruppe durch den Berechtigten ausdrücklich oder faktisch zugelassen wird. Im Rahmen der vorzunehmenden Bewertung kommt den erkennbaren äußeren Gegebenheiten, die einen Rückschluss auf das Vorhandensein und den Umfang der Gestattung oder Duldung des allgemeinen Verkehrs durch den Verfügungsberechtigten zulassen, eine maßgebliche Bedeutung zu. Dabei können Verkehrsflächen zwar grundsätzlich auch nur zeitweilig öffentlich und zu anderen Zeiten dann eben nichtöffentlich sein. Voraussetzung für eine zeitweilige Zuordnung zum nichtöffentlichen Verkehrsraum ist es dann aber, dass der Verfügungsberechtigte für diese Zeiträume keinen öffentlichen Verkehr duldet und dies auch für jedermann, etwa durch Absperrung der Zufahrt, eindeutig erkennbar macht.

So blieb auch der Einwand des Beschwerdeführers, der Vorfall habe sich außerhalb der Öffnungszeiten der angrenzenden Geschäfte ereignet, erfolglos. Denn nach Meinung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes sei kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass der Verfügungsberechtigte außerhalb der Öffnungszeiten der angrenzenden Geschäfte keinen Verkehr dulde. Der Parkplatz des Einkaufscenters sei mithin auch nachts dem öffentlichen Verkehrsraum zuzuordnen.


Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15.03.2021 – 11 CS 20.2867

31.05.2021, 14:00
Kategorien: Veröffentlichungen
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht