Der Beginn des Fahrverbotes

Das Landgericht Osnabrück entschied mit Beschluss vom 06.11.2020, dass ein ausgesprochenes Fahrverbot nicht bereits mit Rechtskraft der Entscheidung, sondern erst einen Monat nach deren Rechtskraft beginnt, sofern der Verurteilte nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist.

Dem Angeklagten wurde wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis neben einer Geldstrafe gemäß § 44 StGB ein zweimonatiges Fahrverbot auferlegt. Das Urteil war seit dem 28.07.2020 rechtskräftig. Das Amtsgericht stellte auf Antrag des Verurteilten sodann im September 2020 fest, dass das Fahrverbot schon mit Eintritt der Rechtskraft begonnen hätte. Nach Auffassung des Gerichts gelte auch nach der Gesetzesänderung die alte Rechtslage fort, wonach das Fahrverbot in solchen Fällen, in denen der Verurteilte über keine Fahrerlaubnis verfügt, sogleich mit Rechtskraft des Urteils wirksam werde.

Die zuständige Staatsanwaltschaft legte gegen diesen Beschluss wirksam Rechtsmittel ein. Das Landgericht hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und stellte fest, dass das Fahrverbot erst einen Monat nach Rechtskraft des Urteils, nämlich am 28.08.2020, wirksam wurde.

Denn durch die Neufassung des § 44 Abs. 2 StGB sei die frühere ausdrückliche Regelung, dass „das Fahrverbot schon mit Rechtskraft des Urteils wirksam“ wird, entfallen. Nach dem Wortlaut der Neufassung wird das Fahrverbot „wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens mit Ablauf von einem Monat seit Eintritt der Rechtskraft“. Der auch in der Literatur vertreten Ansicht, dass die alte Rechtslage für diese Fälle von Verurteilten ohne Fahrerlaubnis auch nach der Gesetzesänderung fortgelte, könne nicht gefolgt werden. Das Gesetz enthalte insoweit nun keine Regelungslücke. Vielmehr bedeute die Vorschrift für die Verurteilten, die keine Fahrerlaubnis haben, zwingend, dass das Fahrverbot erst mit Ablauf von einem Monat nach Rechtskraft wirksam wird, weil diese Verurteilten ja ganz schlicht und einfach keinen Führerschein in amtliche Verwahrung geben können. Schließlich ließen nach Meinung des Landgerichts auch die weiteren Gesetzesmaterialien sowie der Gesetzeszweck die Gegenauffassung nicht zu.


LG Osnabrück, Beschluss vom 06.11.2020 – 10 Qs 58/20

30.06.2021, 08:00
Kategorien: Veröffentlichungen
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht