Datenverarbeitung im Beschäftigungsverhältnis zur Aufdeckung von Straftaten

In einem Ersatzteillager eines Kfz-Vertragshändlers wurden Inventurdifferenzen festgestellt. Der Arbeitgeber (der spätere Beklagte) hat mit Hilfe eines Aushangs auf diese Differenzen bekannt gemacht und auch mitgeteilt, dass künftig nur die zwei Lageristen Ersatzteile aus dem Lager entnehmen dürfen. Den sonstigen Mitarbeitern wurde der Zutritt zum Lager untersagt. Eine Aufklärung der Fehlbestände war jedoch auch nach weiteren Gesprächen mit der Belegschaft nicht möglich. Aus diesem Grund ließ der Arbeitgeber den Lagerraum mit Hilfe einer Videokamera überwachen. Kenntnis hiervon hatten nur die Lageristen und der Betriebsleiter. Der Betriebsrat wurde nicht beteiligt. Die Verwertung der Aufnahmen ergab, dass ein Mitarbeiter (der spätere Kläger) Ersatzteile aus einem Regal entnahm und mit diesen den Lagerraum verließ. Aufgrund dieser Erkenntnisse wurden sodann eine außerordentliche sowie eine ordentliche Kündigung ausgesprochen. Hiergegen richtete sich die Kündigungsschutzklage des Klägers. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Der Sachvortrag der Beklagten, der auf diesen Aufzeichnungen gestützt war, durfte nach Ansicht des LAG, aufgrund eines Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, nicht verwertet werden.

FAZIT

BAG nahm jedoch aufgrund der konkreten Feststellungen keine Verletzung des allgemeinen Persönlich­keitsrechts an. Die konkrete Prüfung erfolgte anhand des Regelungswerks des § 32 BDSG a.F. Nach BAG durfte eine verdeckte Überwachungsmaßnahme bereits dann eingesetzt werden, wenn der einfache Verdacht einer schweren Pflichtverletzung durch einen „abgrenzbaren Kreis von Arbeitnehmern“ gegeben war. Diese Voraussetzung sei nach Auffassung des BAG hier erfüllt. Weniger einschneidende, jedoch gleichermaßen erfolgversprechende Maßnahmen kämen auch nicht in Betracht. Ein Verwertungsverbot ergebe sich auch nicht aus der fehlenden Zustimmung des Betriebsrates, denn die Datenverarbeitung sei nach allgemeinen Grundsätzen zulässig. Im Ergebnis wurde die Entscheidung des Berufungsgerichtes aufgehoben. Man darf nun mit Spannung abwarten, ob die Rechtsprechung diese Grundsätze auch nach Inkrafttreten der DS-GVO anwenden wird, nachdem teilweise in der Literatur die Auffassung vertreten wird, dass § 26 BDSG n.F. eine verdeckte Videoüberwachung nicht mehr erlauben würde.

BAG, Urteil vom 20.10.2016, Az. 2 AZR 395/15

25.09.2019, 13:53
Kategorien: Veröffentlichungen
Rechtsgebiete: Architektenrecht