Datenschutzverstoß der Bußgeldbehörde

Wegen eines Abstandsverstoßes auf der BAB61 in Rheinland-Pfalz musste sich ein Betroffener vor dem Amtsgericht Bad Kreuznach verantworten. Er hatte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen lassen, worin sein Verstoß mit einem Bußgeld in Höhe von 75,00 € und damit einem Punkt im Fahreignungsregister geahndet wurde. Doch seiner tatsächlichen Begründung, der Abstandsverstoß sei wegen eines plötzlichen Spurwechsels seines Vordermannes für ihn nicht vermeidbar gewesen, bedurfte es in der Hauptverhandlung gar nicht. Denn der Verteidiger des Betroffenen stellte einen Verstoß der Bußgeldstelle gegen die datenschutzrechtlichen Vorgaben fest.

Die festzusetzende Bußgeldhöhe richtet sich auch nach etwaigen Voreintragungen des Betroffenen, sodass die Bußgeldstelle stets auch eine Abfrage im Fahreignungsregister vornimmt. Im konkreten Fall war jedoch noch überhaupt nicht klar, ob der auf das Fahrzeug eingetragene Halter tatsächlich auch der auf dem Blitzerbild abgelichtete Fahrer im Tatzeitpunkt war, so dass – wie üblich – zunächst ein Anhörungsbogen an den Fahrzeughalter versendet wurde. Trotzdem wurde zeitgleich auch das Register des Fahrzeughalters abgefragt, obwohl dieser in diesem Moment noch gar nicht als Fahrer festgestellt war. Die Bußgeldstelle hatte deshalb in diesem Moment noch gar kein Recht, die Registerauskunft anzufordern, vgl. § 30 Abs. 1 StVG, und verstieß damit gegen den Datenschutz. Ob der Halter sich dann nachträglich tatsächlich als Fahrer herausstellt, ist dabei für das Vorliegen des schon erfolgten Datenschutzverstoßes der Behörde unerheblich. Die Behörde war schlicht nicht befugt, die Daten der Person des Halters abzufragen, die - nach dem aktuellen Ermittlungsstand – vielleicht doch gar nicht für den Verkehrsverstoß verantwortlich war.

Das Gericht reduzierte im konkreten Einzelfall deshalb das Bußgeld auf 55,00 €, sodass der drohende Punkt in Flensburg abgewendet werden konnte. Es ist noch nicht absehbar, wie die örtlichen und mit einem solchen Datenschutzverstoß befassten Gerichte auf diesen Einwand der Betroffenen reagieren. Auch dies wird schließlich von den konkreten Einzelfallumständen abhängig sein. Doch auch eine Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens und damit etwa auch die Abwendung eines drohenden Fahrverbotes kommt wohl auch im Falle eines Datenschutzverstoßes stets in Betracht.

Gerne überprüfe ich Ihren Bußgeldbescheid wegen eines Verkehrsverstoßes auch auf weitere denkbare Fehler hin und verteidige Sie erforderlichenfalls auch vor Gericht.

AG Bad Kreuznach, Urteil vom 08.03.2021 - 47 OWi 1044 Js 15488/20

31.03.2021, 07:30
Kategorien: Veröffentlichungen
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht