BGH: Miete für Rauchwarnmelder nicht als Betriebskosten umlagefähig

Seit einigen Jahren besteht in allen Bundesländern die Pflicht, in sämtlichen Wohnräumen, die nicht aufgrund ihrer vorgesehenen Nutzung für eine Anbringung ungeeignet sind (z.B. Küche, Badezimmer), Rauchwarnmelder zu installieren. Die
anzubringenden Geräte werden häufig von entsprechenden Unternehmen vermietet, nachdem diese nicht nur regelmäßig gewartet werden müssen, sondern in gewissen Zeitabständen auch gänzlich ausgetauscht werden müssen. Hierbei stellt sich für Vermieter oftmals die Frage, ob die Mietkosten für die Rauchwarnmelder als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden können.

Mit Urteil vom 11.05.2022 (Az. VIII ZR 379/20) entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass es sich bei den Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern nicht um umlagefähige Aufwendungen handelt. So fielen diese Mietkosten weder unter die ausdrücklich als umlagefähig benannten Betriebskosten nach § 2 Nr. 1 bis 16 BetrKV noch handle es sich hierbei um „sonstige Betriebskosten“ im Sinne des § 2 Nr. 17 BetrKV. Der Auffangtatbestand der „sonstigen Betriebskosten“ sei deshalb nicht erfüllt, da Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern lediglich dann anfielen, wenn sich der Vermieter dazu entschließt, dass in der Mietwohnung anzubringende Gerät nicht zu Eigentum zu erwerben, sondern dieses stattdessen anzumieten. Nachdem Anschaffungskosten keine Betriebskosten darstellen, seien die Kosten für den Erwerb eines Rauchwarnmelders nicht umlagefähig. Selbiges müsse auch für die Kosten der Anmietung eines solchen Gerätes gelten. Andernfalls könnte der Vermieter auf einfachem Wege die grundsätzlich ihm zugewiesene Belastung mit diesen Kosten umgehen, indem er sich aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten dazu entscheidet, den Rauchwarnmelder zu mieten anstatt diesen käuflich zu erwerben. Dies könne, so die Bundesrichter, nicht im Sinne des Verordnungsgebers sein.


Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.05.2022 –Az. VIII ZR 379/20.

29.06.2022, 11:00
Kategorien: Veröffentlichungen
Rechtsgebiete: Mietrecht Privat