Betriebskostenabrechnung – Haben Mieter Anspruch auf Einsicht in die Originale?

Zur Überprüfung ihrer Betriebskostenabrechnung dürfen Mieter Einsicht in die Belege verlangen. Haben Mieter hierbei einen Anspruch darauf, dass der Vermieter ihnen Originalbelege vorlegt oder genügt es, wenn der Vermieter Kopien oder Scan-Ausdrucke der Belege übermittelt? Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 15.12.2021 (Az. VIII ZR 66/20) befasst.

Geklagt hatten die Mieter einer Wohnung in Günzburg. Sie wollten ihre Betriebskostenabrechnung von den Jahren 2015 bis 2017 überprüfen und verlangten vom Vermieter die Übersendung der Belege. Dieser sendete ihnen Kopien und Ausdrucke von Scans der Originale zu. Dies genügte den Mietern jedoch nicht, weshalb sie vor Gericht zogen, um Einsicht in die Originalbelege zu erhalten.

Der BGH stellte im diesbezüglichen Urteil fest: Mieter haben grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in die Originale der für eine Betriebskostenabrechnung geschuldeten Belege gem. §§ 259 Abs. 1 Hs. 2, 556 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 BGB. Dies ergebe sich grundsätzlich schon aus dem Gesetzestext, so die Bundesrichter. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz müsse der Mieter hierfür auch kein besonderes Interesse begründen, weshalb er unbedingt die Originale einsehen wolle. Vielmehr rechtfertige schon der Wunsch der Überprüfung der Abrechnung die Einsicht in die Originalbelege. Anderes sei weder dem Gesetz noch der hierzu ergangenen Rechtsprechung zu entnehmen. Die Übersendung von Kopien sowie Scan-Ausdrucke der Belege genüge dagegen grundsätzlich nicht, nachdem diese schlichtweg nicht mit den Originalen gleichzusetzen seien.

Nur in Ausnahmefällen beschränke sich der Anspruch des Mieters auf Einsichtnahme auf Kopien oder Scans der Belege. Dies sei laut BGH etwa dann der Fall, wenn der jeweilige Rechnungssteller gegenüber dem Vermieter seinerseits nur digitale Rechnungen gestellt habe, die Originale untergegangen seien oder dem Vermieter die Vorlage der Originalbelege aus sonstigen Gründen nicht zumutbar sei. Ob dies der Fall ist, habe das jeweilige Gericht anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.

Nachdem ein solcher Ausnahmefall hier nach Ansicht des BGH nicht vorlag, hob es das Urteil der Vorinstanz auf und sprach dem klagenden Mieter einen Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege zu.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.12.2021 – VIII ZR 66/20.

18.02.2022, 11:45
Kategorien: Veröffentlichungen
Rechtsgebiete: Mietrecht Privat