Ausgleich unter Erben bei Pflegeleistungen

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einer Entscheidung vom 07.02.2020 zu den Voraussetzungen des in § 2057a Abs. 1 BGB geregelten Ausgleichs der durch einen der Erben gegenüber dem Erblasser zu dessen Lebzeiten erbrachten Pflegeleistungen Stellung genommen. Das Gericht hat dem pflegenden Erben, der sich über einen Zeitraum von über 10 Jahren um die pflegebedürftige Mutter – erst in deren Wohnung, später im eigenen Haushalt – gekümmert hat, einen Ausgleichsanspruch gegen die Miterben in Höhe von 40.000 € zugesprochen. Kernpunkte des Ausgleichsanspruchs nach § 2057a BGB sind:Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einer Entscheidung vom 07.02.2020 zu den Voraussetzungen des in § 2057a Abs. 1 BGB geregelten Ausgleichs der durch einen der Erben gegenüber dem Erblasser zu dessen Lebzeiten erbrachten Pflegeleistungen Stellung genommen. Das Gericht hat dem pflegenden Erben, der sich über einen Zeitraum von über 10 Jahren um die pflegebedürftige Mutter – erst in deren Wohnung, später im eigenen Haushalt – gekümmert hat, einen Ausgleichsanspruch gegen die Miterben in Höhe von 40.000 € zugesprochen. Kernpunkte des Ausgleichsanspruchs nach § 2057a BGB sind:

  • Der Anspruch besteht (nur) bei gesetzlicher Erbfolge, kommt also insbesondere bei Streit unter Abkömmlingen des Erblassers zur Anwendung. Hat der Erblasser die Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag abweichend geregelt, entfällt der Ausgleichsanspruch.
  • Der Ausgleichsanspruch kompensiert Leistungen, die der Abkömmling über längere Zeit für den Erblasser erbracht hat, durch die dessen Vermögen erhalten oder vermehrt wurde.  Pflegeleistungen im Sinn des § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB sind jedenfalls solche Leistungen, die im Rahmen des § 14 SGB XI aufgeführt sind, also etwa Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung. Auch die bloße Anwesenheit des Erben kann als Teil der Pflegeleistung anzusehen sein, soweit er etwa für Gespräche oder für die Sicherheit des Pflegebedürftigen im Fall plötzlich notwendig werdender Hilfe, zur Verfügung steht. Einzelheiten zur Leistungserbringung muss der Pflegende nicht darlegen oder nachwiesen, insbesondere, wenn durch die Pflegekasse die Pflegebedürftigkeit des späteren Erblassers festgestellt wurde. Unerheblich ist, wenn der pflegende Erbe unterstützt wurde, beispielsweise durch Familienmitglieder oder eine ambulante Pflegekraft, auch wenn diese aus dem Vermögen des Erblassers bezahlt wurde.
  • Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach dem Einzelfall und hat im Hinblick auf Dauer und Umfang der Leistungen sowie den Wert des Nachlasses der Billigkeit zu entsprechen. Es handelt sich bei der Festlegung um eine Gesamtschau, nicht um eine Berechnung nach festen Kriterien.
  • Soweit der Erbe vom Erblasser bereits angemessen vergütet wurde oder einen Anspruch auf Vergütung hat, besteht kein Anspruch aus § 2057a BGB. Dies heißt umgekehrt, dass einem Anspruch nicht entgegensteht, dass der Erbe bereits etwas vom Erblasser erhalten hat, dies aber unangemessen wenig war.
  • Der Anspruch richtet sich gegen den Nachlass und führt zu einer Begünstigung des pflegenden Erben bei der Nachlassverteilung. Im Ergebnis entspricht dies einer Entnahme in der jeweiligen Anspruchshöhe, der verbleibende Nachlass wird unter den Erben geteilt. 

OLG Frankfurt, Urteil vom 07.02.2020, Az.: 13 U 31/18

07.04.2022, 11:45
Kategorien: Veröffentlichungen
Rechtsgebiete: Erbrecht