Anspruch auf Lohn bei pandemiebedingter Betriebsschließung - Arbeitgeber trägt das Betriebsrisiko auch in der Pandemie

Im Rahmen der Corona-Pandemie kam es in verschiedenen Branchen zu behördlich angeordneten Betriebsschließungen auf Grundlage von Allgemeinverfügungen bzw. in Anwendung der jeweiligen Coronaschutzverordnungen.

Im Hinblick auf die erfolgten Betriebsschließungen stellt sich die Frage, ob dem Arbeitnehmer trotz der behördlich angeordneten Betriebsschließung ein Anspruch auf Lohnzahlung zusteht. Insoweit kommt es darauf an, ob das Betriebsrisiko in der Pandemie der Arbeitgeber zu tragen hat, oder sich hier ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, welches zu Lasten des Arbeitnehmers geht.

Im Rahmen einer aktuellen Entscheidung vom 30.03.3021 hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden, dass auch in der Pandemie der Arbeitgeber das Betriebsrisiko trägt und mithin dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Annahmeverzugslohn zusteht.

In dem vom LAG Düsseldorf entschiedenen Fall betrieb der Arbeitgeber eine Spielhalle die pandemiebedingt zunächst auf Grund behördlicher Allgemeinverfügung und später auf Grund der Coronaschutzverordnung schließen musste. Die klagende Arbeitnehmerin hatte kein Kurzarbeitergeld bezogen und machte die Vergütung der für die nach dem Dienstplan zu leistenden Stunden unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs gerichtlich geltend.

Das LAG Düsseldorf hat der klagenden Arbeitnehmerin die Vergütung für die ausgefallenen Arbeitsstunden gemäß § 615 Satz 1 BGB i.V.m. § 615 Satz 3 BGB zugesprochen, weil sich der Arbeitgeber im Verzug mit der Annahme der Arbeitsleistung befand.

Das LAG hat insoweit ausgeführt, dass nach der gesetzlichen Wertung des § 615 Satz 3 BGB der Arbeitgeber das Betriebsrisiko zu tragen hat, sofern Ursachen, die von außen auf den Betrieb einwirken die Fortführung des Betriebs verhindern. Nach der bisherigen Rechtsprechung erfasse dies auch Fälle höherer Gewalt, wie z.B. Naturkatastrophen, Erdbeben, Überschwemmungen oder extreme Witterungsverhältnisse. Um ein solches Ereignis handele es sich auch bei der aktuellen Pandemie. Dass sich die durch die behördlichen Maßnahmen bedingte staatliche Schließung dieses Risiko zu Lasten des Arbeitgebers verwirklichte, ändere daran nichts. Auch eine durch eine Pandemie begründete Betriebsschließung rechne zum Betriebsrisiko i.S.v. § 615 Satz 3 BGB. Mangels klarer Abgrenzbarkeit sei nicht darauf abzustellen, ob die Schließung eine gesamte Branche, die zunächst als solche abzugrenzen wäre, oder nur einzelne Betriebe dieser Branche, ggfs. bundesweit, nur in einzelnen Ländern oder aber örtlich begrenzt erfasst. Deshalb könne nicht auf die Reichweite des behördlichen Verbots abgestellt werden. Ein Fall, in dem die Arbeitnehmerin ihre Arbeitskraft überhaupt nicht mehr verwerten konnte, was ggfs. zu deren allgemeinen Lebensrisiko gehört, sei nicht gegeben.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen


LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.3021 -8 Sa 674/20

20.05.2021, 14:00
Kategorien: Veröffentlichungen
Rechtsgebiete: Arbeitsrecht