Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Corona-Infektion im Urlaub?

In vielen deutschen Bundesländern haben die Sommerferien begonnen und das Reisen innerhalb Europas ist zu großen Teilen wieder nahezu uneingeschränkt möglich. Hingegen wurden durch das RKI bereits wieder die ersten Länder und Regionen im Hinblick auf die steigenden Inzidenzzahlen zu Risiko- oder gar Hochrisikogebieten erklärt.

Insoweit stellt sich die Frage, ob ein Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat, wenn er sich beim Urlaub in einem Risikogebiet mit dem Corona-Virus infiziert und nach seiner Rückkehr in Quarantäne muss.

Insoweit wird man zunächst dahingehend unterscheiden müssen, ob der Arbeitnehmer im Homeoffice tätig ist bzw. tätig werden kann. Ist dies der Fall, und der Arbeitnehmer leidet nur an leichten Symptomen, die ihn nicht an der Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung hindern, so hat die Infektion und Quarantäne keine Auswirkung auf die Vergütungspflicht, sofern keine anderweitige Unmöglichkeit vorliegt.

Hat sich der Arbeitnehmer hingegen im Urlaub mit dem COVID-19-Virus infiziert und erleidet nach seiner Rückkehr nach Hause einen schweren Krankheitsverlauf mit einhergehender Arbeitsunfähigkeit, so entfällt aufgrund von Unmöglichkeit grds. der Vergütungsanspruch, und der Arbeitnehmer hat ggf. Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach dem EFZG.

Dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung kann dabei jedoch entgegenstehen, dass § 3 Abs. 1 EFZG voraussetzt, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ohne Verschulden des Arbeitnehmers eingetreten ist.

Derzeit ist fraglich und arbeitsgerichtlich noch nicht entschieden, ob die Reise in ein durch das RKI als Risikogebiet eingestuftes Land ein Verschulden im Sinne des § 3 Abs. 1 EFZG begründet.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Verhalten des Arbeitnehmers als anspruchsausschließend schuldhaft im Sinne des § Abs. 1 EFZG zu bewerten, wenn ein grober Verstoß gegen das eigene Interesse eines verständigen Menschen vorliegt. Plakativ wird dabei von einem Verschulden gegen sich selbst gesprochen.

Insoweit wird hinsichtlich der Frage eines anspruchsausschließenden Verschuldens auf Seiten des Arbeitnehmers stets eine Einzelfallbetrachtung erforderlich sein, und insoweit abzuwägen sein, ob am Urlaubsort tatsächlich ein höheres Infektionsrisiko bestand als Zuhause oder am Arbeitsplatz, und wie sich die Inzidenzwerte und Schutzmaßnahmen am Urlaubsort im Vergleich zu denen Zuhause dargestellt haben.

Ob von Seiten der Rechtsprechung bei der Frage hinsichtlich des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung eine entsprechende Anwendung des § 56 IfSG erfolgt, wonach eine Entschädigung nicht gewährt wird, wenn der Betroffene durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können, bleibt abzuwarten.

13.07.2021, 12:00
Kategorien: Veröffentlichungen
Rechtsgebiete: Arbeitsrecht