Anfechtbarkeit der Entnahme von einem Kapitalkonto einer KG

Die Entnahme von Guthaben auf einem Kapitalkonto des Kommanditisten ist wie die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens anfechtbar, wenn die Auslegung des Gesellschaftsvertrages ergibt, dass das Guthaben keine Beteiligung des Kommanditisten, sondern schuldrechtliche Forderungen ausweist.

(BGH, Urteil vom 17.12.2020 - IX ZR 122/19 - juris)


Anmerkung:

Wieder eine Entscheidung des BGH zur Haftung bei „Finanzierungsleistungen“ der Gesellschafter. Eine vielleicht überraschende Entscheidung, doch gerade auf den Einzelfall bezogen doch konsequente Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung.


Sachverhalt:

Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Antrag vom 24. April 2014 über das Vermögen der E. GmbH & Co. KG (nachfolgend: Schuldnerin) am 1. Juli 2014 eröffneten Insolvenzverfahren.

Bis zum Ausscheiden des Mitgesellschafters waren der Beklagte mit 77 vom Hundert und sein Mitgesellschafter O. mit 23 vom Hundert als Kommanditisten an der Schuldnerin beteiligt. Ferner hielten der Beklagte und O. im gleichen Verhältnis Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH der Schuldnerin.

Nach § 10 des Gesellschaftsvertrags (nachfolgend: GV) führte die Schuldnerin für die Gesellschafter jeweils ein festes Kapitaleinlagekonto (Kapitalkonto I), ein gesamthänderisch gebundenes Kapitalrücklagekonto (Kapitalkonto II), ein gesamthänderisch gebundenes Gewinnrücklagen- und Verlustvortragskonto (Kapitalkonto III) und ein variables Privatkonto (Verrechnungskonto). Für die nicht verzinslichen Kapitalkonten II und III ist eine Verrechnung mit Verlustanteilen ausdrücklich vorgesehen. Auf dem verzinslichen variablen Privatkonto sind hingegen insbesondere Gewinngutschriften und -entnahmen der jeweiligen Gesellschafter zu buchen.

Die Gesellschafterversammlung der Schuldnerin beschloss am 24. April 2013 nach Feststellung des Jahresabschlusses, den im Geschäftsjahr 2012 erwirtschafteten Jahresüberschuss in Höhe von 520.856,04 € den Kommanditisten im Verhältnis ihrer Kommanditeinlagen auf ihren sogenannten Privat- oder Verrechnungskonten gutzuschreiben. Demzufolge wurde mit Wirkung zum 31. Dezember 2012 dem Privatkonto des Beklagten ein Betrag von 401.059,15 € gutgebracht, dass sodann ein Guthaben von 731.724,75 € auswies. Im Geschäftsjahr 2013 erwirtschaftete die Schuldnerin einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 477.432,42 €. Das Guthaben des Beklagten auf seinem Privatkonto belief sich zum 31. Dezember 2013 auf 781.548,34 €.

Durch notariellen Vertrag vom 11. September 2013 erwarb der Beklagte von O. dessen Kommanditanteile an der Schuldnerin sowie dessen Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH der Schuldnerin mit Wirkung zum 31. Dezember 2013 für einen Gesamtkaufpreis von 250.000 €. Am 8. Januar 2014 entrichtete die Schuldnerin an den Beklagten zu Lasten seines Privatkontos eine Zahlung von 250.000 €, die er an O. zur Tilgung des diesem geschuldeten Kaufpreises weiterleitete.

Nach Anfechtung der Auszahlung der Schuldnerin durch den Kläger ist der auf Zahlung von 250.000 € gerichteten Klage in den Vorinstanzen stattgegeben worden. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Die Revision war unbegründet und es blieb bei den stattgebenden Urteilen der Vorinstanzen.


Entscheidungsgründe:

Der BGH führt hierzu aus:

„Die in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführte Schuldnerin wird gemäß § 39 Abs. 4 InsO von der Regelung des § 135 Abs. 1 Nr. 2, § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO erfasst, weil sie keine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter hat. Der Beklagte ist Gesellschafter der Schuldnerin, weil er ihr alleiniger Kommanditist und zudem Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH der Schuldnerin ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2019 - IX ZR 223/18, WM 2020, 98 Rn. 12).

Die Gewinnauszahlung an den Beklagten in Höhe von 250.000 € unterliegt als Rückführung einer einem Darlehen wirtschaftlich entsprechenden Forderung gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO der Anfechtung.

Wird eine aus einem anderen Rechtsgrund als Darlehen herrührende Forderung eines Gesellschafters über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtsgeschäftlich oder faktisch zu Gunsten der Gesellschaft gestundet, handelt es sich grundsätzlich um eine darlehensgleiche Forderung.

Wird durch einen Gewinnverwendungsbeschluss der Gesellschaft ein Gewinnanspruch des Gesellschafters begründet, handelt es sich um eine darlehensgleiche Forderung, wenn die Gewinnforderung stehen gelassen wird. Der Gewinnanspruch des Gesellschafters aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft wird seinem Vermögen jedenfalls ab dem Zeitpunkt zugeordnet, in dem die Gesellschafterversammlung den Gewinnverwendungsbeschluss gefasst hat. Mit diesem Zeitpunkt ist der Gewinnanspruch als Gläubigeranspruch entstanden. Das entspricht den Differenzierungen, die zu § 58 Abs. 4 AktG und § 29 GmbHG zwischen dem allgemeinen mitgliedschaftlichen Anspruch auf Gewinnbeteiligung, dem mit dem festgestellten Jahresabschluss entstehenden Anspruch auf Ausschüttung des Bilanzgewinns und dem Dividendenanspruch, der aus dem Gewinnverwendungsbeschluss beruht, getroffen werden (BGH, Urteil vom 12. Januar 1998 - II ZR 82/93, BGHZ 137, 378, 381; vom 14. September 1998 - II ZR 172/97, BGHZ 139, 299, 302 f; vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 349/03, WM 2004, 1684, 1685). Mit dem Ablauf des Geschäftsjahres wird ein mitgliedschaftlicher Anspruch auf Feststellung des Jahresabschlusses und Fassung eines Gewinnverwendungsbeschlusses, der Auszahlungsanspruch auf die ausgeschüttete Dividende aber erst mit dem Gewinnverwendungsbeschluss und durch denselben begründet (BGH, Urteil vom 14. September 1998, aaO S. 303). Wird die beschlossene Dividendenforderung stehen gelassen, kann sie sich nach einheitlicher Auffassung in eine darlehensgleiche Forderung verwandeln (vgl. etwa Müller in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 29 Rn. 64; Priester, GmbHR 2017, 1245, 1247).“

In der Umsetzung des Gewinnverwendungsbeschlusses wurde der Anteil des Beklagten am Jahresüberschuss für das Geschäftsjahr 2012 in Höhe von 401.059,15 € auf sein Privatkonto gebucht, welches zum 31. Dezember 2012 sodann ein Guthaben von 731.724,75 € auswies. Das darauf auf dem Privatkonto des Beklagten vorhandene Guthaben wertete der BGH dann als schuldrechtliche Forderung des Beklagten gegen die Schuldnerin und nicht als Ausweis seiner Beteiligung an der Schuldnerin.

Das dann dieses Guthaben über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten nicht abgerufen wurde, sah der BGH als Stehenlassen an und qualifizierte diese Forderung dann als nachrangig i.S. des § 39 InsO ein, sodass deren Zahlung als anfechtbar betrachtet werden konnte.


Resümee:

Von entscheidender Bedeutung für die Einordnung eines Guthabens auf einem Kapitalkonto eines Kommanditisten als Ausweis einer Beteiligung oder eines Forderungsrechts kommt nach der Rechtsprechung des BGH dem Umstand zu, ob Verluste das Konto belasten dürfen oder ob sie von einem anderen Kapitalkonto abzusetzen oder einem Verlustsonderkonto zuzuschreiben sind (BFH, Urteil vom 15.05.2008, aaO S. 1578; OLG Schleswig, aaO S. 625). Typisches Kennzeichen für eine Einlage ist, dass der Gesellschafter mit dieser Einlage auch am Verlust der Gesellschaft beteiligt ist. Wenn auf einem Kapitalkonto spätere Verluste abgesetzt werden können, die auf demselben Konto stehen gelassene Gewinne aufzehren können, wird mit dem Konto daher im Regelfall eine Beteiligung ausgewiesen. Demgegenüber ist vom Vorliegen einer unentziehbaren Forderung auszugehen, wenn eine spätere Verlustverrechnung ausgeschlossen ist.

Die Gesellschafter sind daher gut beraten, wenn sie bei Abfassen ihrer Gesellschaftsverträge besonderes Augenmerk auf die Gestaltung der für sie einzurichtenden Konten legen.