Ab 01.10.2020 besteht wieder die Pflicht zur Insolvenzantragsstellung bei Zahlungsunfähigkeit

Kann ein Unternehmen oder Verein seine fälligen Gesamtverbindlichkeiten nicht innerhalb von 3 Wochen zu 90% begleichen, besteht ab 01.10.2020 - entgegen der Darstellung in manchen Medien - wieder die Pflicht einen Insolvenzantrag zu stellen. Wegen des persönlichen Haftungsrisikos und der strafrechtlichen Konsequenzen einer verspäteten Insolvenzantragsstellung, sollten Geschäfts-führer/Vorstände gerade vor dem Hintergrund der Covid-19 Pandemie die Zahlungs(un)fähigkeit ihres Unternehmens zeitnah prüfen (lassen).

Die Bundesregierung hat am 01.09.2020 beschlossen, dass die Pflicht zur Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit für Unternehmen und Vereine ab dem 01.10.2020 wieder bestehen soll.

Die Darstellung in manchen Medien aber auch auf den Internetseiten der Bundesregierung sind irreführend, weil es dort heißt, dass die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis 31.12.2020 verlängert werden soll.

Von der Bundesregierung wurde aber gerade nicht beschlossen, die Insolvenzantragspflicht für den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), sowie bisher in § 1 COVInsAG geregelt, bis zum 31.12.2020 weiter auszusetzen. Die geplante Verlängerung über den 30.09.2020 hinaus, soll nur noch für den Insolvenzgrund der Überschuldung (19 InsO) gelten.

Dies bedeutet, dass das geschäftsführende Organ (Geschäftsführer, Vorstand) ab dem 01.10.2020 entsprechend § 15a InsO und § 42 Abs. 2 BGB wieder die Pflicht hat unverzüglich spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens oder Vereins einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. In den letzten Jahren war der mit Abstand häufigste Grund zur Insolvenzantragsstellung die Zahlungsunfähigkeit, so dass die geplante Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung nur sehr wenige Unternehmen schützen wird.

Die Bundesregierung begründet die unterschiedliche Behandlung der Insolvenzgründe damit, dass bei überschuldeten Unternehmen noch die Chance bestünde, die Insolvenz dauerhaft abzuwenden. Unternehmen, die dagegen zahlungsunfähig sind, könnten ihre fälligen Verbindlichkeiten bereits nicht mehr bezahlen. Um das erforderliche Vertrauen in den Wirtschaftsverkehr zu erhalten, sollen diese Unternehmen daher nicht in die Verlängerung einbezogen werden.

Nach dem Gesetzeswortlaut liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn ein Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist Zahlungsunfähigkeit gegeben, wenn der Schuldner nicht innerhalb von drei Wochen in der Lage ist, 90 Prozent seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten zu begleichen (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 – II ZR 88/1).

Kommt der Geschäftsführer / Vorstand der Pflicht zur Antragsstellung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist nach, haftet er mit seinem privaten Vermögen für Vermögensabflüsse aus dem Gesellschaftsvermögen. Zudem kann die verspätete Antragsstellung auch strafrechtliche Folgen für ihn persönlich bedeuten.

Die Insolvenzordnung bietet eine Vielzahl von Möglichkeiten ein Unternehmen, das in wirtschaftliche Schieflage geraten ist, zu sanieren. Sei es in einem Schutzschirmverfahren, in Eigenverwaltung, durch einen Insolvenzplan oder eine übertragende Sanierung. Die rechtzeitige und gut vorbereitete Stellung eines Insolvenzantrages muss nicht das Ende des laufenden Geschäftsbetriebes bedeuten – im Gegenteil, der Insolvenzantrag kann auch der Schritt hin zu einem sanierten und für die Zukunft gut aufgestellten Unternehmen sein.

Handlungsempfehlung

Geschäftsführer und Vorstände sollten daher jetzt prüfen, ob die offenen Forderungen von Lieferanten, Dienstleistern, Leasinggesellschaften und Versorgern, etc. gegen ihr Unternehmen innerhalb der von diesen gesetzten Zahlungsfristen aus dem Vermögen des Unternehmens bezahlt werden können.

Wenn die Prüfung ergibt, dass die fälligen Verbindlichkeiten nicht innerhalb von 3 Wochen vollständig beglichen werden können oder Zweifel bestehen, sollte umgehend der eigene Steuerberater kontaktiert werden, um eine genau Liquiditätsprüfung und -planung zu erstellen.